LG Frankfurt a.M.: Berichtsverbot über schwangere Prominente ist aufzuheben, wenn Prominente bei Filmpremiere ihre Schwangerschaft betont / Zur Unzulässigkeit der “hilfsweisen Erledigung”

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2011, Az. 2-03 O 379/11 § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Persönlichkeitsschutz einer schwangeren Prominenten, welcher zunächst Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine entsprechende Berichterstattung ist, endet, wenn sich die Prominente zur Bewerbung eines Kinofilms den Medien schwanger zeigt und ihre Schwangerschaft unterstreicht bzw. dabei gegenüber der Presse nicht zum Ausdruck bringt, dass sie ihre Schwangerschaft als Privatangelegenheit betrachte. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren …

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 18.08.2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Feststellung, dass das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist Schauspielerin und Regisseurin und seit 2009 die Lebensgefährtin des Schauspielers X. Dieser ist seit über 30 Jahre mit Y verheiratet. Die Klägerin tritt mit X gemeinsam als dessen Lebensgefährtin (”Freundin”) in der Öffentlichkeit auf; hierüber wird auch in der Boulevard-Presse berichtet.

Die Klägerin gab im Juni 2010 der Zeitschrift “…” Ausgabe Nr. 24 ein Exklusivinterview. Im August 2010 wurde unter … .de ein Artikel unter der Überschrift “Ja, wir sind unzertrennlich” veröffentlicht.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) verlegt die Zeitschrift “…”. In dieser berichtete sie in der Ausgabe vom 03.08.2011 auf Seite 52 f. unter der Überschrift “Ich musste erst lernen, ein guter Vater zu sein” über … . In Rahmen dieser Berichterstattung ist ein Foto veröffentlicht, das die Klägerin und ihren Lebensgefährten … zeigt und unter dem sich der Bilduntertitel befindet: “…, sie soll schwanger sein”.

Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2011 ab.

Mitte August 2011 war unter “… .de” ein Artikel unter dem Titel “… Papa mit 70″ abrufbar (Bl. 95 d. A).

Die Kammer hat - auf den klägerischen Antrag vom 17.08.2011 - es der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung - Beschluss - vom 18.08.2011 untersagt, zu behaupten/behaupten zu lassen…

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Themen: Urteil , Frankfurt , Bgb , GG , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Berichterstattung , Landgericht Frankfurt , 30 Jahre , Privatsphäre , LG Frankfurt , Sozialsphäre , Selbstöffnung
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 3. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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