LG Frankfurt a.M. zur „40 Euro-Klausel“ – einer separaten Vereinbarung in AGB bedarf es für deren Geltung nicht!
Das am
Main hatte in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 04.12.2009; Az.: 3-12 O 123/09) insbesondere darüber zu befinden,
ob es einer AGB-rechtlichen Regelung für die von § 357 II 3 BGB geforderten der sog. „40 Euro- Klausel“ bedarf; ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der
Händler auf eBay seinen vorvertraglichen Informationspflichten durch einen Verweis auf die Regelungen in den eBay- AGB nachkommen
kann. Das Gericht trifft drei interessante Aussagen, die aktuelle Streitgegenstände im Fernabsatzrecht betreffen:
Um den Informationspflichten der BGB-InfoV nachzukommen, bedarf es keiner AGB; eine Verpflichtung der Händler zur Verwendung von
AGB im Fernabsatz ist für das Gericht nicht erkennbar. Für die Geltung der sog. „40 Euro- Klausel“ nach § 357 II 3 BGB bedarf es keiner
AGB- rechtlichen Vereinbarung, die Widerrufsbelehrung beinhaltet selbst eine vertragliche Regelung, so das LG Frankfurt a.M.. LG
Frankfurt a.M.: Zur Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten des Händlers genügt es nicht, wenn dieser lediglich betreffend
der einzelnen Informationen auf die eBay- AGB verweist. 1. Was war im konkreten Fall passiert?
Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. trafen zwei Internethändler aus dem Warensortiment Kraftfahrzeugzubehör
aufeinander. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf, die dem Kläger wiederum infolge einer
unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten entstanden sind. Im Vorfeld hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2009
abgemahnt, der Kläger gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte sodann aber im Nachgang unter anderem die
Erstattung der entstandenen Anwaltskosten infolge der unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten.
2. Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.
Das Gericht führte zunächst aus, dass in Bezug auf die zwingenden Informationspflichten nach der BGB-InfoV keine Verpflichtung zur
Verwendung von AGB besteht, eine solche Pflicht zur Verwendung von AGB bei Fernabsatzverträgen existiert nach Meinung des Gerichts
nicht. Das Gericht stellt ferner fest, dass es gemäß § 357 II 3 BGB keiner zusätzlichen Vereinbarung der Kostenverlagerungsklausel in
AGB bedarf. Das Gericht vertritt seinen Standpunkt wie folgt:
„Nach § 357 II 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis
der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die
Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, das die gelieferte Ware nicht der
bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen
von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch…
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