LG Frankenthal untersagt Rechtsanwalt irreführende Werbung
am 17.06.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Das Landgericht Frankenthal untersagte einem Rechtsanwalt im
Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren, zum Zwecke des Wettbewerbs auf
dem Briefkopf damit zu werben, dass eine Auftretungsberechtigung an allen
Amts-, Land- und Oberlandesgerichten gegeben sei.
Worum ging es?
Die Parteien sind Anwälte und haben teilweise dieselben
Mandanten. Ausweislich zweier von dem Antragssteller vorgelegte Schreiben
haben die Antragsgegner in ihrem Briefkopf u.a. den folgenden Satz verwendet: „auftretungsberechtigt
an allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten“.
Der Antragssteller forderte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung, wonach die Antragsgegner zukünftig nicht auf ihrem
Briefkopf mit dem obigen Satz werben. Die Antragsgegner erklärten sich hierzu
nicht bereit (unter Weiterverwendung des entsprechenden Briefkopfes).
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Frankenthal entschied (Beschluss vom
06.06.2008, Az. 3 O 238/08), dass der Antragssteller von den Antragsgegnern
gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des nach §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrigen
Verhaltens verlangen kann.
Dies begründete das Gericht wie folgt:
„Nach der seit 01.07.2007 geltenden Neuordnung der Anwaltszulassung
ist die Beschränkung für Landgerichte und Oberlandesgerichte im Bereich der
ordentlichen Gerichtsbarkeit weggefallen. Bei Amtsgerichten bestand noch
niemals eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis. Da allerdings nicht davon
auszugehen ist, dass dies allen Rechtssuchenden allgemein bekannt ist, birgt
die beanstandete Angabe die Gefahr, dass Rechtssuchende der Auffassung sind,
die Antragsgegner seien in besonderer Weise zum Auftreten an den genannten
Gerichten qualifiziert, was sie gegenüber anderen Anwälten, die den
entsprechenden Satz im Briefkopf nicht verwenden, heraushebt. Somit liegt eine
wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.“
Dem stehe auch nicht entgegen, …
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