Rechtsanwalt wegen irreführender Werbung abgemahnt!
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 17. Januar 2008 — Seitdem das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 358 ff) am 1.6.2007 in Kr…
Das Landgericht Frankenthal untersagte einem Rechtsanwalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren, zum Zwecke des Wettbewerbs auf dem Briefkopf damit zu werben, dass eine Auftretungsberechtigung an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten gegeben sei.
Worum ging es?Die Parteien sind Anwälte und haben teilweise dieselben Mandanten. Ausweislich zweier von dem Antragssteller vorgelegte Schreiben haben die Antragsgegner in ihrem Briefkopf u.a. den folgenden Satz verwendet: „auftretungsberechtigt an allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten“.
Der Antragssteller forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, wonach die Antragsgegner zukünftig nicht auf ihrem Briefkopf mit dem obigen Satz werben. Die Antragsgegner erklärten sich hierzu nicht bereit (unter Weiterverwendung des entsprechenden Briefkopfes).
Entscheidung des GerichtsDas Landgericht Frankenthal entschied (Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08), dass der Antragssteller von den Antragsgegnern gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des nach §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen kann.
Dies begründete das Gericht wie folgt:
„Nach der seit 01.07.2007 geltenden Neuordnung der Anwaltszulassung ist die Beschränkung für Landgerichte und Oberlandesgerichte im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit weggefallen. Bei Amtsgerichten bestand noch niemals eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis. Da allerdings nicht davon auszugehen ist, dass dies allen Rechtssuchenden allgemein bekannt ist, birgt die beanstandete Angabe die Gefahr, dass Rechtssuchende der Auffassung sind, die Antragsgegner seien in besonderer Weise zum Auftreten an den genannten Gerichten qualifiziert, was sie gegenüber anderen Anwälten, die den entsprechenden Satz im Briefkopf nicht verwenden, heraushebt. Somit liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.“
Dem stehe auch nicht entgegen, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Juni 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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