LG Frankenthal: Provider-Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar? - Bei der dynamischen IP-Adresse eines Internet-Anschlussinhabers handelt es sich um ein Verkehrsdatum, dessen Abruf und Übermittlung nur beim Verdacht
am 12.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Bei der dynamischen IP-Adresse eines Internet-Anschlussinhabers handelt es sich um ein Verkehrsdatum
- personenbezogene Berechtigungskennung - i.S.v §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG)
und nicht um ein Bestandsdatum (§ 3 Nr. 3 TKG; a.A. wohl LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - Az. 3 Qs 83/07 =
.
Die dynamische IP-Adresse steht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten.
2. Für Verkehrsdaten besteht ein strenger Schutz, insbesondere unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).
Diese Daten dürfen nur dann - von dem Provider an staatliche Behörden (hier: Staatsanwaltschaft) - herausgegeben bzw. abgerufen und
übermittelt werden, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer
Urheberrechtsverletzung nicht der Fall. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und
irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 Az. 1 BvR 256/08).
3. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über bestimmte natürliche Personen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Bei der Prüfung,
ob eine Person bestimmbar ist, müssen alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise vom Verantwortlichen
für die Verarbeitung eingesetzt werden können, um die betroffene Person zu bestimmen. Erforderlich ist somit
eine wertende Betrachtung. Es kommt auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der speichernden Stelle an. Diese muss
den Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführen
können. Der Begriff des Personenbezugs ist damit relativ.
4. Für den Access-Provider ist der Personenbezug einer (dynamischen) IP-Adresse grundsätzlich offensichtlich.
Alle anderen Diensteanbieter können den Personenbezug nur in Zusammenarbeit mit dem Access-Provider herstellen.
Dynamische IP-Adressen haben daher …
LG Frankenthal: Dynamische IP-Adresse eines Internet-Anschlussinhabers stellt ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG dar. Eine Providerauskunft ist bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar
Dr. Bücker Newsfeed / Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat, ist eine Provider Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen IP…
Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat ist eine Provider Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen IP-A
Dr. Bücker Newsfeed / Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat ist eine Provider Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen IP-…
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