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LG Flensburg: Unberechtigte Abmahnung trotz Urheberrechtsverletzung - Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es darauf an, ob trotz der tatsächlichen Verhaltensweise des Störers die Wahrscheinlichkeit für ähnliche Verstöße beseiti

am 04.06.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs des Abmahnenden nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB
sind nicht gegeben, wenn die Abmahnung nicht dem mutmaßlichen Willen der Abgemahnten entsprochen hat.
Der mutmaßliche Wille, ist der Wille, den der Abgemahnte bei einer objektiven Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt
der Abmahnung geäußert haben würde (vgl. OLG München NJW-RR 1988, 1013, 1015).
Für dessen Bestimmung kommt es darauf an, ob die Abmahnung dem Interesse der Abgemahnten
entsprochen hat, für diesen also objektiv nützlich
gewesen ist (vgl. OLG München NJW-RR 1988, 1013, 1015; BGH NJW-RR 1989, 970). Entscheidend ist ausschließlich
die Perspektive des Abgemahnten als Geschäftsherr; das Risiko einer unzutreffenden Einschätzung
hierüber liegt beim Abmahner. Hier ist unter anderem eine Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen.
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2. Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es darauf an, ob trotz der tatsächlichen
Verhaltensweise des Störers die Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher
Tätigkeiten durch den Störer beseitigt ist oder nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 453, 455).
Eine absolute Sicherheit ist hingegen nicht erforderlich.
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3. Zwar kann in Fällen einer Urheberrechtsverletzung eine Kontaktaufnahme zum Störer
vor einer Abmahnung nicht …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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