LG Flensburg: Zur Frage, wann ein Kostenhinweis unzureichend platziert ist / Branchenbuch

LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10§ 305c Abs 1 BGB

Das LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie - wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung “Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit” werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Flensburg

Urteil

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 2.165,80 € zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Jahresvergütung von 1.082, 90 Euro für die Veröffentlichung der Firma des Beklagten im Internetverzeichnis www.XXX.eu. Der Beklagte möchte mit der Widerklage feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet ist, für ein zweites Eintragungsjahr zu bezahlen.

Die Klägerin bietet Selbstständigen und Gewerbetreibenden an, deren Firma und Unternehmensdaten in einem Internetverzeichnis zu veröffentlichen. Sie übersendet potenziellen Kunden - so auch dem Beklagten - per Post ein Angebot mit einem Vorschlag für einen Brancheneintragungsantrag mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

Das an den Beklagten übersandte Antragsformular vom 02.03.2009 (Blatt 13 der Akte) ist wie folgt gestaltet:

Der Beklagte unterschrieb das Formular und faxte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin überreichte dem Beklagten am 25.03.2009 eine Eintragsbestätigung und verlangte sodann für das erste Eintragungsjahr ein…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.

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