LG FFM: Musterbelehrung gekürzt ist abmahnfähig!

Die neue Musterbelehrung des Bundesjustiz-ministeriums zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ist gerichtlich bislang noch nicht angeriffen worden. Seit dem 01.10.2008 ist das alte Belehrungsmuster nicht mehr zu verwenden. Und wer am neuen Muster an entscheidender Stelle kürzt, begehe keinen Bagatellverstoß - so das LG Frankurt am Main. Moniert wurde eine nach Ansicht des Gerichts zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn des Widerrufsrechts. In dem vom LG Frankfurt mit Urteil v. 07.10.2008 (2-18 O 242/08) entschiedenen Fall wurde der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, innerhalb der Widerrufsbelehrung die Formulierung zu verwenden: "(...) Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben. (...)" Die 18. Zivilkammer des LG Frankfurt entschied, dass o.a. Belehrungsauszug wettbewerbswidrig sei, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers aus §§ 312c Abs. 2, 312e BGB i.V.m. BGB-InfoV beginne. Das LG führte hierzu aus: "(...) Die Antragsgegnerin belehrte vorliegend durch due beanstandete Widerrufsbelehrung nicht entsprechend dem Mustertext der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3) bei Fernabsatzverträgen. Es fehlte in jedem Fall der Hinweis darauf, dass die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger beginnt und es fehlt die Vervollständigung, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1, 2 und 3 BGB-InfoV zu laufen beginnt. (...)" Für das Gericht spielte es dabei keine Rolle, dass sich die in den genannten Vorschriften aufgeführten Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Paragraphen des BGB erschließen würden. "... (Auch wenn ...) kann der Verwender nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf die entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm durch das Muster zur Rückgabebelehrung auch die Formulierung vorgegeben wird. (...)" Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der zugrunde gelegten Musterbelehrung weiterin noch …

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Themen: Ebay , Frankfurt , Amazon , Frankurt
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 24. November 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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