LG Essen: Urteilsdetails zur Verurteilung Prof. Broelsch

Wie bereits berichtet, hat die XXI. große Strafkammer (56 KLs 20/08) des Landgerichts Essen Prof. Broelsch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nun liegen nähere Informationen zu dem Ergebnis der Entscheidung vor.

Die Verurteilung erfolgte nach Mitteilung des Gerichts wegen

Bestechlichkeit in 30 Fällen, davon 3-mal in Tateinheit mit Nötigung und einmal in Tateinheit mit Betrug, jeweils zum Nachteil des Kassenpatienten, ferner wegen Betruges in zwei Fällen zum Nachteil seines Arbeitgebers, des Landes NRW, wegen Abrechnungsbetruges in 8 Fällen zum Nachteil von Privatpatienten und schließlich wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, wobei es einmal bei einem Versuch blieb. Von drei Vorwürfen der Bestechlichkeit und vier Vorwürfen des Abrechnungsbetruges ist Prof. Broelsch freigesprochen worden.

Das Gericht hat sich in 28 Verhandlungstagen eingehend mit den komplexen Sachverhalten auseinandergesetzt und sowohl die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft als auch das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten einer sehr genauen Prüfung unterzogen.

Zum Tatkomplex der Geldspenden hat die Kammer festgestellt, dass Professor Broelsch als beamteter Hochschulprofessor, also als Amtsträger, von schwer kranken Kassenpatienten als Gegenleistung für die Behandlung durch ihn persönlich außerhalb eines privaten Behandlungsvertrages eine Geldspende auf ein sogenanntes Drittmittelkonto verlangt und erhalten hat. Dabei hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten, die Spenden seien freiwillig und aus Dankbarkeit erfolgt und er habe keinen Vorteil von den Spenden gehabt, als widerlegt angesehen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei den sog. Spenden um Zahlungen für eine rechtswidrige Diensthandlung, nämlich eine bevorzugte Behandlung von Kassenpatienten gehandelt hat. Es hat außerdem festgestellt, dass Prof. Broelsch unmittelbaren Zugriff auf die sog. Drittmittelgelder hatte und auch Vorteile für sich aus deren Verwendung zog. In drei Fällen hat das Gericht zugleich eine Nötigung der Kassenpatienten angenommen, weil Prof. Broelsch die Behandlung als besonders dringlich dargestellt oder erklärt hatte, nur er könne aufgrund seiner Qualifikation die Behandlung vornehmen, so dass die Patienten sich gezwungen sahen, die Geldbeträge zu bezahlen, um in den Genuss der Behandlung zu kommen. In einem der Spendenfälle liegt zugleich ein Betrug zum Nachteil des Kassenpatienten vor, weil die Behandlung dann schließlich entgegen der Zusage von Prof. Broelsch nicht durch ihn selber erfolgte. Insgesamt handelt es sich um sog. Spendenzahlungen in Höhe von 158.000,00 €.

Während es bei dem ersten Tatkomplex, der Verurteilung wegen Bestechlichkeit, um die…

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Erschienen 15. März 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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