LG Essen: Eine unberechtigte Mängelrüge verpflichtet zum Schadensersatz für den entstandenen Überprüfungsaufwand
LG Essen, vom 27.04.2010, Az. 12 O 393/08 § 280 BGB, §
631 BGB, § 287 ZPO
Das LG hat entschieden, dass in der zwar nicht zugleich eine stillschweigende
vertragliche Selbstverpflichtung zur Übernahme der Überprüfungskosten für den Fall zu sehen ist, dass sich der behauptete nicht bestätigt. Wohl aber sei der Rügende dann zum gemäß § 280 BGB verpflichtet. Auch seien
Eigenleistungen (hier: des Handwerksunternehmens) als Schaden zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:
Essen
Urteil
…
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.150,00 EUR nebst in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2008 und weitere 89,00 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist ein Anspruch auf Restwerklohn für Malerarbeiten in Höhe von 5.150,00 EUR (netto) und die Erstattung
vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 459,40 EUR (netto), sowie ein Erstattungsanspruch in Höhe von 105,91 EUR
(brutto) für die Wahrnehmung eines Ortstermins.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages des Klägers vom 13.08.2007 (Blatt 22 der Akte) beauftragte die Beklagte ihn als
Nachunternehmer mit Malerarbeiten an der Sprinkleranlage im Außenbereich des I Baumarktes in N durch Schreiben vom 30.08.2007 (Blatt
23 der Akte).
Die Parteien vereinbarten einen Pauschalpreis von 9.000,00 EUR (netto). Während der Ausführung der Arbeiten erweiterten die Parteien
den Auftrag um Arbeiten an der Sprinkleranlage im rückwärtigen Bereich des Baumarktes zu einem weiteren Pauschalfestpreis von
1.300,00 EUR (netto).
Der Kläger stellte seine Leistungen unter dem 08.10.2007 mit 10.300,00 EUR in Rechnung (Blatt 28 der Akte).
Mit Schreiben vom 11.10.2007 (Anlage B 4) zeigte die Beklagte dem Kläger Mängel an und forderte ihn zu Stellungnahme auf.
Der Kläger seinerseits ließ die Beklagte durch die Kreishandwerkerschaft N mehrfach zur Zahlung auffordern, worauf der Kläger am
25.01.2008 die Hälfte der Werklohnforderung zahlte.
Durch Schreiben der Kreishandwerkerschaft N vom 26.03.2008 ließ der Kläger den Restwerklohn mit Frist zum 09.04.2008 erneut anmahnen.
Am 24.04.2008 hat der Kläger durch die Kreishandwerkerschaft N den Mahnbescheidsantrag gestellt. Der daraufhin erlassene Mahnbescheid
ist der Beklagten am 02.05.2008 zugestellt worden.
Weil keine Zahlung erfolgte, schaltete der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten ein, der die Zahlun…
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