LG Essen: “TÜV-geprüfte Nachhilfe” ist irreführende Werbung, auch wenn eine Zertifizierung durch den TÜV durchgeführt wurde

LG Essen, Urteil vom 11.11.2009, Az. 44 O 96/09 §§ 3, 5 UWG

Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Veranstalter von Nachhilfestunden damit wirbt, dass die gebotene Nachhilfe “TÜV-geprüft” ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Veranstalter eine Zertifizierung nach DIN vom TÜV erhalten habe. Tatsächlich habe der TÜV lediglich nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssten. Der angesprochene Verkehr würde jedoch annehmen, dass die Überprüfung nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Qualität der Dienstleistung “Nachhilfe” bezogen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Essen

Urteil

1. Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im Wettbewerb handelnd mit der Ankündigung : „TÜV-geprüfte Nachhilfe” zu werben,

insbesondere wie in der Zeitungsanzeige Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.07.2009 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.

Tatbestand

Die Beklagte befasst sich mit der Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler. Sie ließ durch die TÜV … GmbH in der Vergangenheit eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 durchführen.

Im Frühjahr 2008 warb sie in Zeitungsannoncen sodann unter anderem mit der Werbeaussage: “TÜV-geprüfte Nachhilfe”.

Zu weiteren Einzelheiten der Anzeigengestaltung wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.

Der Kläger erachtet diese Werbung als irreführend. Mit Schreiben vom 12.06.2008 forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 ab. Auf Antrag des Klägers wurde sodann vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer … ein Einigungstermin vom 24.03.2009 durchgeführt, der zu keiner Einigung führte. Für die Wahrnehmung dieses Termins sind dem Kläger Kosten von 88,00 € entstanden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die vorgenannte Werbeaussage zu unterlassen habe, weil der Eindruck erweckt werde, dass die “Nachhilfe” qualitativ überprüft worden sei.

Ferner seien dem…

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Themen: Wettbewerb , Tüv , Zinsen , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Wettbewerbswidrig , Basiszinssatz , Nachhilfe , Werbung , Irreführend , Unlauter , Essen , TÜv-geprüft

Erschienen 10. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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