LG Essen: “TÜV-geprüfte Nachhilfe” ist irreführende Werbung, auch wenn eine Zertifizierung durch den TÜV durchgeführt wurde
LG Essen, Urteil vom 11.11.2009, Az. 44 O 96/09 §§ 3, 5 UWG
Das LG hat entschieden, dass es irreführend und damit
wettbewerbswidrig ist, wenn ein Veranstalter von Nachhilfestunden damit wirbt, dass die gebotene “TÜV-geprüft” ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Veranstalter eine
Zertifizierung nach DIN vom TÜV erhalten habe. Tatsächlich habe der TÜV lediglich nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe
untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssten. Der angesprochene Verkehr würde jedoch
annehmen, dass die Überprüfung nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Qualität der Dienstleistung “Nachhilfe” bezogen sei. Zum
Volltext der Entscheidung:
Essen
Urteil
1. Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
im handelnd mit der Ankündigung :
„TÜV-geprüfte Nachhilfe” zu werben,
insbesondere wie in der Zeitungsanzeige Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.07.2009 geschehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem ab dem 01.08.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.
Tatbestand
Die Beklagte befasst sich mit der Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler. Sie ließ durch die TÜV … GmbH in der Vergangenheit
eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 durchführen.
Im Frühjahr 2008 warb sie in Zeitungsannoncen sodann unter anderem mit der Werbeaussage: “TÜV-geprüfte Nachhilfe”.
Zu weiteren Einzelheiten der Anzeigengestaltung wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.
Der Kläger erachtet diese als irreführend. Mit
Schreiben vom 12.06.2008 forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die
Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 ab. Auf Antrag des Klägers wurde sodann vor der Einigungsstelle der Industrie- und
Handelskammer … ein Einigungstermin vom 24.03.2009 durchgeführt, der zu keiner Einigung führte. Für die Wahrnehmung dieses Termins
sind dem Kläger Kosten von 88,00 € entstanden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die vorgenannte Werbeaussage zu unterlassen habe, weil der Eindruck erweckt werde,
dass die “Nachhilfe” qualitativ überprüft worden sei.
Ferner seien dem…
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