LG Erfurt: Google Bildersuche - Eine Bilder-Suchmaschine mit eindeutigem Hinweis auf den Originalzusammenhang des Bildes, reinen Verlinkungen auf die Originalhomepage und bei der Kopien der Bilder auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten w

1. Allein der Umstand, dass im Handelsregister ein bestimmter Unternehmensgegenstand (hier: Betreiber einer Internet-Suchdienstes) eingetragen ist, begründet eine (Mit-) Störereigenschaft nicht. Vielmehr ist schlüssig vorzutragen, dass der betreffende Unternehmensgegenstand auch betrieben wird (hier: Mitstörerhaftung von Google Deutschland für Rechtsverletzungen im Rahmen der Bildersuchmaschine von Google Inc.). <br><br> 2. An Werken, die urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen, steht dem Urheber das ausschließliche Recht (§ 15 UrhG) zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht erfasst nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch die drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung. In dieses Recht wird durch die Abbildung von stark verkleinerten Abbildungen der Kunstwerke im Rahmen einer Bildersuche in Form so genannter „thumbnails" eingegriffen. Es liegt bereits eine urheberrechtliche Nutzung vor. Denn der Betreiber einer Bildersuche macht das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt. Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der (Kunst-) Werke des Urhebers auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG. <br><br> 3. Die Widerrechtlichkeit einer urheberrechtlichen Nutzung von Werken als "thumbnails" im Rahmen einer Bildersuche entfällt allerdings, weil der Urheber - der seine Werke auf der eigenen Homepage veröffentlicht - in eine solche Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse des Urhebers. <br><br> 4. Derjenige Berechtigter/Urheber, der ein Werk im Rahmen seines Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, erklärt stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Der Urheber hat kein nennenswertes Interesse, die Nutzung von „thumbnails" für eine Suche der Vorschau auf frei zugängliche Bilder zu untersagen. Wenn er so viele Zugriffe wie möglich erzielen und die Aufmerksamkeit für seine Seite erhöhen möchte, muss er als Anbieter der Webseite mit Handlungen zum Zwecke des Zugriffs stillschweigend einve…

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Themen: Google , Bildersuchmaschine

Erschienen 26. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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Kommentare zu "LG Erfurt: Google Bildersuche - Eine Bilder-Suchmaschine mit eindeutigem Hinweis auf den Originalzusammenhang des Bildes, reinen Verlinkungen auf die Originalhomepage und bei der Kopien der Bilder auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten w":

3. Februar 2009 von jakob — sehr hilfreich!
ich beschäftige mich auch grad mit suchmaschienen,da kam mir das wie gerufen!
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