LG Erfurt: Fehlende Angaben zur Energieeffizienz von Haushaltsgeräten sind wettbewerbswidrig
LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10 §§ 3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1; 3, 4 Nr. 11 UWG
Das LG hat entschieden, dass die Bewerbung von
elektronischen Haushaltsgeräten wettbewerbswidrig ist, wenn die nach der Energieverbrauchtskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
vorgeschriebenen fehlen. Dies bezog sich im
vorliegenden Fall vornehmlich auf Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen. Dies gelte auch, wenn
Ausstellungsküchen, die Elektrogeräte beinhalten, oder Küchen im Paket mit Elektrogeräten angeboten würden. Durch den Einbau in eine
Ausstellungsküche würden die Geräte nicht zu Gebrauchtgeräten, die einem Ausnahmetatbestand unterfallen könnten. Zur
Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder fehlerhafter Angaben der EnVKV haben bereits zahlreichen anderen Gerichte entschieden, so z.B.
das OLG Hamm, LG Dresden, OLG München oder das LG Hamburg. Zur Entscheidung im Volltext:
Erfurt
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt durch … im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der auf den 22.06.2010
bestimmten Schriftsatzfristen für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, jeweils
zu vollstrecken an einem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz handelnd Haushaltskühl- und -gefriergeräte, Haushaltsgeschirrspüler, Elektrobacköfen in
und/oder für Einbauküchen und/oder in Ausstellungsküchen, die neuwertig sind, zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben, ohne
a) Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit Angaben zur Energieeffizienzklasse und/oder Angaben zum Energieverbrauch und/oder Angaben
zum Nutzinhalt des Kühlfachs und/oder Angaben zum Nutzinhalt des Gefrierfachs und/oder Angaben zur Sternekennzeichnung und/oder
Angaben zur anwendbaren Skala der jeweiligen Energieeffizienzklasse zu kennzeichnen;
b) Haushaltsgeschirrspüler mit Angaben zum Standardprogramm, auf das sich die nachfolgenden Angaben beziehen und/oder Angaben zur
Energieeffizienzklasse und/oder Angaben zum Energieverbrauch und/oder Angaben zur Reinigungswirkungsklasse und/oder Angaben zur
Trockenwirkungsklasse und/oder Angaben zur Kapazität bei Standardbefüllung und/oder Angaben zum Wasserverbrauch für Waschen,
Schleudern und Trocknen und/oder Angaben zum geschätzten Jahresverbrauch für 220 Standardprogrammen und/oder zur anwendbaren Skala
der jeweiligen Energieeffizienzklasse, Reinigungs- und Trockenwirkungsklasse zu kennzeichnen;
c) Elektr…
»
Vollständiger Artikel