LG Erfurt: Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens - Ein Verfügungskläger, der einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung verfolgt, kann gehalten sein, die Umstände der Absendung eine

1. Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gibt der Schuldner eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: wegen Peer-to-Peer/Filesharing) nur, wenn er erfolglos abgemahnt wurde (vgl. § 97a Abs. 1 UrhG). 2. Beruft sich der Unterlassungsschuldner bzw. Verfügungsbeklagte auf die ihn begünstigende Regelung des § 93 ZPO, da ihm ein Abmahnschreiben im Vorfeld des Verfügungsverfahrens nicht zugegangen sei, ist er zunächst für den nicht erfolgten Zugang der Abmahnung darlegungs- und beweisbelastet. Hierbei handelt es sich allerdings um eine negative Tatsache, die zu einer sekundären Darlegungslast des Unterlassungsgläubigers bzw. Verfügungsklägers führt. 3. Der Verfügungskläger, der einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung verfolgt, ist daher auf das einfache Bestreiten des Zugangs der vorausgegangenen Abmahnung durch den Verfügungsbeklagten gehalten, die genauen Umstände der Absendung des Abmahnschreibens vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Erst dann kann der V…

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Themen: Zpo , Erfurt
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 27. November 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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