LG Duisburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 6.000 EUR / Übersicht zum Recht des Fax-Spammings
LG Duisburg, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 11 O 4/11 §§ 823, 1004 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Der LG hat entschieden, dass der Streitwert für
die Übersendung unerwünschter Faxnachrichten, sog. Fax-Spam, 6.000,00 EUR beträgt. Vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom
01.07.2009, Az. 4 O 497/09 (Streitwert: 10.000 EUR). Zur Frage, wer als “Störer” gilt: OLG Hamm (Hinweis im Terminsprotokoll vom
04.12.2009, Az. 9 U 88/09). Zu einer Faxspam-Sperrliste der BITKOM (hier) und zur Frage ob Fax-Spamming wettbewerbswidrig ist (LG
Leipzig, vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06). Zu einer
Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR für unerwünschte Faxwerbung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08). Auf die
Entscheidung des LG Duisburg hingewiesen hatte RA Andreas Gerstel.
Duisburg
Urteil
In Sachen … gegen …
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 18.01.2011 durch … beschlossen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom
13.01.2011 gemäß §§ 935, 940 ZPO i. V. § 12 Abs. 2 UWG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird untersagt Faxnachrichten an den Antragsteller zu versenden, ohne dass dieser zuvor in den Erhalt dieser
Faxnachrichten eingewilligt hat, wie aus der Anlage 1 per vom
20.12.2010 geschehen.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro
ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt…
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