LG Düsseldorf: Die Werbung mit “Wir montieren Markenprodukte von …” darf ohne Einwilligung des Markeninhabers nicht mit Abbildung eines Logos betrieben werden

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Az. 2a O 224/11§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat der Beklagten die Werbung mit “Wir montieren Markenprodukte von …” auf Auftragsbestätigungen mit Abbildung des Logos des Klägerin untersagt. Durch die Abbildung des Logos werde potentiellen Kunden eine nicht gegebene Vertragshändlereigenschaft suggeriert, was die Markenrechte der Klägerin verletze. Eine markenrechtliche Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil das Logo nicht auf bestimmte Produkte, sondern auf das Unternehmen bezogen verwendet werde. Zudem sei die Verwendung des Logos zu reinen Informationszwecken gerade nicht erforderlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2011 durch … für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.3.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Klägerin trägt zudem die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Emmerich am Rhein angefallenen Mehrkosten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Abmahnkosten wegen der Abbildung des Logos der Klägerin in der Geschäftskorrespondenz der Beklagten.

Die Klägerin stellt Kunststofffenster und Haustüren her. Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. [….] »[….]«, angemeldet am XX.XX.2005 und eingetragen für die Klassen 6 und 19 am XX.X.2005. Wegen der genauen Ausgestaltung der Marke wird auf Anlage K 1 Bezug genommen (BI. 11 dA).

Zwischen der Klägerin und der Tischlerei [….] bestand bis Februar 2011 ein Vertriebshändlervertrag. Während dieser Zeit nutzte die Tischlerei […]. mit Zustimmung der Klägerin deren Logo auf verschiedenen Geschäftspapieren. Nachdem über das Vermögen [der Tischlerei] am XX.XX.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die Klägerin diesen Vertriebshändlervertrag mit Schreiben vom XX.XX.2011 mit sofortiger Wirkung (Anlage K 5).

Die Beklagte übernahm die geschäftlichen Aktivitäten der Tischlerei [….] Sie ist seither im Bereich Handel, Einbau und Montage von Fenstern, Türen und Bauelementen tätig. Neben den Prod…

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Themen: Marke , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Logos , Markeninhaber , Erschöpfung , Händler , Düsseldorf , Logo , Verwechslungsgefahr , Kennzeichnungskraft
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 15. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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