LG Düsseldorf: Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bezüglich der Nutzung eines Kennzeichens auch bei durch Dritten vorgenommene Einträge bei Google Maps

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011, Az. 38 O 7/11 § 14 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Unterlassungsverpflichtung, ein bestimmtes Kennzeichen in Zukunft nicht mehr zu benutzen, auch Einträge bei Google Maps betrifft, die ohne Wissen der Unterlassungsschuldnerin vorgenommen wurden. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Verwendung des geschützten Zeichens in Zusammenhang mit ihrem Unternehmen zu unterbinden. Auch bereits bestehende Störungen seien zu beseitigen gewesen. Darunter falle auch die - von wem auch immer veranlasste - Aufnahme in das Google Maps Programm. Im Zweifel hätte die Unterlassungsschuldnerin sich an Google zur Beseitung der Störung wenden müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2011 durch … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500,– Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben Wasserbetten an Endverbraucher. Bis zum 31.12.2008 war die Klägerin Vertragshändlerin der Beklagten und hat Wasserbetten unter der für die Beklagte markenrechtlich geschützten Bezeichnung … beworben und verkauft.

Nach Abmahnungen der Beklagten hat die Klägerin unter dem Datum des 9. Mai und des 22. Oktober 2009 strafbewehrte Unterlassungserklärungen in Bezug auf die zukünftige Verwendung der Bezeichnung … für Wasserbetten abgegeben. Wegen des Wortlauts dieser Erklärungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2010 forderte die Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die Klägerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Die Klägerin wies das Verlangen zurück. Die Parteien einigten sich, die Ansprüche nicht weiter zu verfolgen.

Unter dem Datum des 24. November 2010 mahnte die Beklagte die Klägerin erneut ab. Gerügt wurde ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen, die Verletzung der Rechte an der Wortmarke …, einem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen, Namensrechten und ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch …

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Themen: Google , Unterlassungserklärung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Verstoß , Sparkasse , Bundesrepublik Deutschland , Google Maps , Düsseldorf , Eintragung , Google News+recht , Störung , Kennzeichenrechte
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 26. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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