LG Düsseldorf: Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider ist als Host-Provider und nicht nur als Access- oder Cache-Provider zu qualifizieren und kann nach den allgemeine Grundsätzen als Störer für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in
am 30.05.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG (nunmehr § 7 Abs. 2 TMG) ergibt, ist die Haftungsprivilegierung
des § 11 TDG (nunmehr § 10 TMG) nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender
Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter
oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich sowie adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17). Um eine solche Haftung aber nicht über Gebühr auf
Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben,
ist Voraussetzung für die Haftung als Störer eine Verletzung von Prüfungspflichten.
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(BGH GRUR 2004, 860, 864; BGH GRUR 1999, 418, 419 f.). Art und der Umfang der gebotenen Prüf-
und Kontrollmaßnahmen bestimmen sich hierbei nach Treu und Glauben.
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2. Indem ein Usent-Provider auf seinem Server urheberrechtliche geschütztes Material zum
Download bereithält, trägt dieser zur Verletzung der ausschließlichen Verwertungsrechte
an diesen bei (hier: Das Musikstück/Musikwerk Mitternacht der unter dem Künstlernamen
bekannt Sängerin La Fee).
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3. Wenn der Usent-Provider es Dritten willentlich ermöglicht, eine Musikdatei ins Internet zu
stellen und so eine Rechtsverletzung zu begehen, bietet er damit eine Plattform mit den
infrastrukturellen Voraussetzungen für Rechtsverletzungen (hier: Für die Verletzung
von Urheberrechten). Dies ist adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Denn adäquat
ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und …
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Usenet, Caching, Störerhaftung
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein Usenet-Provider haftet bereits dann als Störer gem. §§ 823, 1004 BGB analog für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter in urheberrechtlich geschützte Verwertungsrechte und auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, wenn er die Zugangsv…
LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)
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(Mit-) Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für (P2P-) Urheberrechtsverletzungen II
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OLG Düsseldorf: Urheberrechtsverletzungen im Usenet
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