LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)
Werden im Usenet (angeblich) urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, gelingt es den Rechteinhabern aus der Musikindustrie meist
nicht, den Poster ausfindig zu machen und für die Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb greift die
Musikindustrie bevorzugt die “zwischengeschalteten” an, über die die frraglichen Inhalte im Usenet “verteilt” werden.
Während Anfang Februar 2007 das LG (Urteil v.
19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext”
insbesondere wegen der markigen Werbung in die
genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I
(Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United
Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des
Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird.
Nun hatte in einem Parallelverfahren ein anderer Global Player der Musikindustrie mehr Glück: Ohne sich mit den technischen
Begebenheiten des Usenet näher zu befassen und das gegenteilige Urteil des LG München I vom 19.04.2007 auch nur mit einem Wort zu
würdigen verurteilte das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig) den Usenet-Provider, zukünftig
die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahme “Mitternacht” von “LaFee” über das Usenet bei Meidung eines Ordnungsgeldes von
bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen (Volltext siehe unten). Dabei ordnete das LG Düsseldorf den
Usenet-Provider fälschlicherweise als Host-Provider ein und bejahte eine umfassende Filterpflicht des Providers.
Mit den drei völlig unterschiedlichen Entscheidungen aus Hamburg, Düsseldorf und München ist der Startschuss für eine umfassende
Klärung der Verantwortlichkeit des Usenet-Providers und die weitere Entwicklung der Störerhaftung im Internet gegeben worden: Die
Düsseldorfer und Hamburger Urteile werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. Hanseatischen Oberlandesgericht in der Berufung auf
den Prüfstand gestellt, in Hamburg steht (mindestens) ein weiteres Verfügungsverfahren an, bei dem in den kommenden Wochen eine
erstinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist, und möglicherweise wird es auch in München noch eine Verlängerung in der zweiten
Instanz und/oder in der Hauptsache geben.
LG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[…]
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2.5.2007 durch die [… Richter …] für Recht
erkannt:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Musikaufnahme: “Mitternacht” der Künstlerin “L…
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