LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)
am 29.05.2007 von http://www.kremer-legal.com
Werden im Usenet (angeblich) urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, gelingt es den Rechteinhabern aus der Musikindustrie meist nicht, den Poster ausfindig zu machen und für die Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb greift die Musikindustrie bevorzugt die “zwischengeschalteten” Provider an, über die die frraglichen Inhalte im Usenet “verteilt” werden.
Während Anfang Februar 2007 das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext” insbesondere wegen der markigen Werbung in die Haftung genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird.
Nun hatte in einem Parallelverfahren ein anderer Global Player der Musikindustrie mehr Glück: Ohne sich mit den technischen Begebenheiten des Usenet näher zu befassen und das gegenteilige Urteil des LG München I vom 19.04.2007 auch nur mit einem Wort zu würdigen verurteilte das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig) den Usenet-Provider, zukünftig die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahme “Mitternacht” von “LaFee” über das Usenet bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen (Volltext siehe unten). Dabei ordnete das LG Düsseldorf den Usenet-Provider fälschlicherweise als Host-Provider ein und bejahte eine umfassende Filterpflicht des Providers.
Mit den drei völlig …
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