LG Düsseldorf: Testurteil “mangelhaft” für Joghurt mit zu vielen Fremdaromen zulässig

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. 12 O 383/11§ 824 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beurteilung eines Produkts (hier: Joghurt) als “mangelhaft” durch eine bekannte Stiftung, die Warentests durchführt, zulässig ist, wenn irreführend ein “natürliches Erdbeeraroma” angegeben wird. Für die Bezeichnung als natürliches Aroma dürften nicht mehr als 5 % Fremdaromastoffe enthalten sein. Diese Grenze sei vorliegend überschritten, was die Beurteilung als mangelhaft rechtfertige. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei Berechnung der Aromaanteile das in einer “Erdbeerwasserphase” enthaltene Wasser nicht einberechnet werden dürfe, da dies gerade kein Aromaträger sei. Bei Abzug des Wassers sei jedoch die 5%-Grenze für Fremdaromen überschritten. Dies habe die Stiftung auch zutreffend festgestellt. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

Der Antrag vom 10.08.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die zur Unternehmensgruppe A. gehört, stellt her und vertreibt unter anderem das Milcherzeugnis “B.”.

Die Antragsgegnerin ist eine 1964 von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung vergleichender Waren- und Dienstleistungsuntersuchungen gehört. Sie gibt die monatlich erscheinende und bundesweit vertriebene Zeitschrift “C.” heraus, die unter anderem Berichte über Warentests enthält.

In der Ausgabe 7/2011 der Zeitschrift “C.” veröffentlichte die Antragsgegnerin auf den Seiten 22-28 unter der Überschrift “D.” einen Testbericht über Erdbeerjoghurts. Darin beurteilt die Antragsgegnerin unter anderem das vorerwähnte Produkt der Antragstellerin und bewertet es mit “mangelhaft” (5,0).

In dem Bericht kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Antragstellerin kennzeichne ihr Produkt irreführend. Die von der Antragstellerin verwendete Inhaltsangabe “natürliches Erdbeer-Aroma” dürfe nicht verwendet werden.

In dem Bericht heißt es unter anderem:

“Der Rahmjoghurt von E. schneidet sogar mangelhaft ab, denn er ist irreführend gekennzeichnet: Für ein “natürliches Erdbeeraroma” wie es im Zutatenverzeichnis steht, waren zu viele erdbeerfremde Aromastoffe enthalten.”

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Themen: Verbraucherschutz , Urteil , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Wasser , Testbericht , Warentest , Joghurt , Aroma , Werbung , Düsseldorf , Irreführend , Bewertung , Test , Mangelhaft , Aromastoffe , Künstlich
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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