LG Düsseldorf: Samsung darf weiterhin Galaxy Tab 10.1N in Deutschland verkaufen / Keine Verwechselungsgefahr mit iPad
LG Düsseldorf, vom 09.02.2012, Az. 14c O 292/11 - nicht
rechtskräftig Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGV, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG
Das LG hat entschieden, dass über das
optisch gegenüber dem Tab 10.1 veränderte 10.1N kein vorläufiges Verkaufsverbot in verhängt wird. Die Firma hatte eine äußerliche mit dem hauseigenen iPad beanstandet und insoweit bereits Erfolg hinsichtlich
des Samsung Galaxy Tab 10.1 verbuchen können (hier). Aus der Pressemitteilung Nr. 2/2012 des LG Düsseldorf vom 09.02.2011:
“Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design
geänderte „Galaxy Tab 10.1 N” nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die
Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor.
Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N” auch nicht gegen das
Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N” handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1″ aufgrund der Verletzung von Apples
eingetragenem vorläufig
untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den
Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N” verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung” Schriftzug auf der
Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell „Galaxy Tab 10.1″ - auf eine Verletzung ihres eingetragenen
europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre 2004 durch Samsung’s „Galaxy
Tab 10.1 N” berufen. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des „Galaxy Tab 10.1 N” gegen das
Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber
die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht. Es kann z. B. in Form
einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten zwischen dem Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden
können. Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt.
Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß
darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung …
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