LG Düsseldorf: Rückgabe- statt Widerrufsrecht bei eBay - Das Widerrufsrecht kann auch beim Handel über eine Internetauktionsplattform wie eBay durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Streitwert 500,00 EUR.

1. Das Verbraucher-Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312d Abs. 1, 312b BGB kann auch beim Handel über eine Internetauktionsplattform wie eBay durch ein Rückgaberecht (§ 356 Abs. 1 BGB) ersetzt werden. Auf das Rückgaberecht muss nach § 356 Abs. 1 BGB nicht vor Vertragsschluss in Textform hingewiesen werden. 2. Wie das Widerrufsrecht hängt das Rückgaberecht in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung ab (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Textform ist lediglich für die Fristsetzung von Bedeutung. Die Abstufung in § 356 Abs. 1 BGB zeigt zudem, dass zwischen der Kenntnisnahmemöglichkeit des Rückgaberechts (§ 356 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Textformübermittlung (§ 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ein auch zeitlicher Unterschied bestehen darf. 3. Im Wettbewerbsstreit über die Frage, ob beim Onlinehandel über eine Internetauktionsplattform wie eBay statt eines Widerrufsrechts ein Rü…

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Themen: Ebay , Bgb

Erschienen 28. Februar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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