Unendlicher Widerruf eines Versicherungsvertrags mit Zahlungsaufschub ?
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LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, Az. 12 O 193/10§ 6 Abs. 1 PAngV, § 1 Abs. 1 PAngV
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Versicherungsunternehmens “Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.“ unwirksam und deren Verwendung zu unterlassen ist. Es fehle die nach der Preisangabenverordnung zwingend erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses, da die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit einen Kredit im Sinne der Vorschrift darstelle. Der Zahlungsaufschub sei entgeltlich, wofür jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten, genüge. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen:
Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 214,00 an zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.03.2010 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet mit seiner Klage nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten über Ratenzahlung ohne Angabe des effektiven Jahreszinssatzes.
Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG.
Die Beklagte bietet als Versicherungsgesellschaft Verbrauchern kapitalbildende Versicherungen aller Art an.
Die Beklagte verwendet Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbands A. (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung des Gewinnverbands B. - Unterverband C. oder D. (Anlage K 2b), die sie in Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenvers…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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