OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07 - Zu den Rechtsfolgen der Patentverletzung
ipweblog.de | 16. Oktober 2008 — OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07 Der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsausspruch kann sich lediglich auf Benutzung…
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2011, Az. 4a O 236/09Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pressemitteilung eines Unternehmens, in Zukunft ein bestimmtes Produkt herstellen zu wollen, noch nicht gegen möglicherweise entgegenstehende ältere Patentrechte verstößt. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nur zu, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt sei. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Bei der streitigen Pressemitteilung handele es sich lediglich um einen allgemein gehaltenen Hinweis, dass “C” Pläne bekanntgegeben habe, R-Eim industriellen Umfang herzustellen, welches HF-123a in Auto-Klimaanlagen ersetzen solle. Dass das Mittel demgegenüber bereits zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland bereit stehe, ließe sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Ein “Anbieten” im Sinne der Vorschrift sei deshalb nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents A (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 29.04.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der B vom 29.04.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 02.11.2006 erfolgte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.11.2009 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Beklagte zu 3) hat am 27.01.2010 neben weiteren Einspruchsführern Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt. Über die Einsprüche wurde bisher nicht entschieden.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung “Zusammensetzungen mit fluorsubstituierten Olefinen” (”Compositions containing fluorine substituted olefins”). Sein Patentanspruch 1 lautet:
“Verwendung einer ein Tetrafluorpropen (HFO-123…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.
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