LG Düsseldorf: Ohne Zugangsnachweis bei Abmahnung - Anerkenntnis
am 11.07.2008 von http://www.jur-blog.de
Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.04.2008, Az. 38 O 222/07 - Werbeanrufe für die Teilnahme an Lotterien sind und bleiben verboten. Dies wurde vom Beklagten auch umgehend in einem Prozess anerkannt. Er behauptete jedoch, dass eine vorherige Abmahnung ihm nicht zugegangen sei und deshalb musste der Abmahner schließlich die Prozesskosten tragen.
Das vorliegende Urteil zeigt die Unausgewogenheit im deutschen Abmahnwesen: Selbst wer recht offensichtlich sein Geschäft über unzulässige Werbemaßnahmen betreibt, kann schon durch einen fehlenden Nachweis (hier: des Zugangs einer Abmahnung) gerichtlich eine erhebliche Entlastung erreichen.
Umgekehrt rufen viele redliche kleine Internet-Händler auch bei dubiosen Abmahnern an, um ihre „Unschuld” zu beteuern. Diese Händler - die nicht abgebrüht agieren - werden insoweit bestraft, als diese sich später nicht mehr auf den fehlenden Zugang der Abmahnung berufen können. Die bisherigen Unterscheidungsmerkmale in zulässige und unzulässige Abmahnungen, Anforderungen an die Nachweise und die Höhe eines ggf. eingetretenen Schadens bedürfen dringend einer Revision. Diese Revision sollte vom Gesetzgeber und auch den Gerichte selbst erfolgen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
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Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.04.2008, Az. 38 O 222/07 - Anerkenntnis bei fehlendem Nachweis über Zugang der Abmahnung
Tenor:
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht vorliegt.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft …
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