LG Düsseldorf: Ohne Zugangsnachweis bei Abmahnung - Anerkenntnis
Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.04.2008, Az. 38 O 222/07 - Werbeanrufe für die Teilnahme an Lotterien sind und
bleiben verboten. Dies wurde vom Beklagten auch umgehend in einem Prozess anerkannt. Er behauptete jedoch, dass eine vorherige
Abmahnung ihm nicht zugegangen sei und deshalb musste der Abmahner schließlich die Prozesskosten tragen.
Das vorliegende Urteil zeigt die Unausgewogenheit im deutschen Abmahnwesen: Selbst wer recht offensichtlich sein Geschäft über
unzulässige Werbemaßnahmen betreibt, kann schon durch einen fehlenden Nachweis (hier: des Zugangs einer Abmahnung) gerichtlich eine
erhebliche Entlastung erreichen.
Umgekehrt rufen viele redliche kleine Internet-Händler auch bei dubiosen Abmahnern an, um ihre „Unschuld” zu beteuern. Diese Händler
- die nicht abgebrüht agieren - werden insoweit bestraft, als diese sich später nicht mehr auf den fehlenden Zugang der Abmahnung
berufen können. Die bisherigen Unterscheidungsmerkmale in zulässige und unzulässige Abmahnungen, Anforderungen an die Nachweise und
die Höhe eines ggf. eingetretenen Schadens bedürfen dringend einer Revision. Diese Revision sollte vom Gesetzgeber und auch den
Gerichte selbst erfolgen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
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Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.04.2008, Az. 38 O 222/07 - Anerkenntnis bei fehlendem Nachweis über Zugang der
Abmahnung
Tenor:
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten
Telefonanschlüssen durch automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie
anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht
vorliegt.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen)
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Telemarketing. Sie hat ab ca. Anfang September 2007 mehrfach eine Verbraucherin angerufen,
um sie zur Teilnahme an einem Glücksspiel aufzufordern. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Mit der
Klage verlangt sie die Unterlassung.
Die Beklagte erkennt den Unterlassungsanspruch unter Protest gegen die Kostenlast an. Sie beruft sich darauf, nicht ordnungsgemäß
abgemahnt worden zu sein. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Anerkenntnis sei kein sofortiges. Die Beklagte habe durch
unzureichende Angaben ihre Anschrift verschleiert. (…)
Entscheidung:
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