LG Düsseldorf: "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufrduck - Mario Barth scheitert mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen

LG Düsseldorg Urteil vom 27.07.2011 2a O 72/11 Nicht quatschen, MACHEN Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass Mario Barth keinen Annspruch auf Unterlassung der Verwendung des Spruchs "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck gegen eine T-Shirt-Händlerin hat. Aus den Entscheidungsgründen: "Der Vertrieb von T-Shirts mit dem Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" durch die Beklagten stellt keine unlautere Nachahmung der Produkte des Klägers gem. §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dar. [...] Gemessen an diesen Grundsätzen kommt dem reinen Slogan "Nicht quatschen, MACHEN" keine wettbewerbliche Eigenart zu. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden war." Auf…

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Themen: Abmahnung , Marke , Schadensersatz , T-shirt , Löschungsverfahren , Slogan , Mario Barth , Unlautere Nachahmung , Wettbewerbliche Eigenart , Mario Bart , Nicht Quatschen Machen , Allgemeiner Sprachgebrauch , Monpolisierung , T-shirt-aufruck
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 5. August 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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