“Prinzenaufguss”
Handakte WebLAWg | 5. Februar 2007 — Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlic…
Wer unverhofft sein Bild in der Zeitung findet, ist oft wenig erbaut, zumal wenn der zugehörige Bericht oder das Motiv des Bildes für den Abgelichteten wenig erfreulich sind. Ähnlich erging es einer Frau in Monheim, die sich während des “Prinzenaufgusses” in der Sauna eines Monheimer Freizeit- und Erlebnisbades befand. Dort wurde sie gegen ihren Willen nackt abgelichtet und fand sich kurze Zeit später mit diesem Bild im wöchentlichen Werbeblatt wieder.
Das Landgericht Düsseldorf billigte der Frau nun wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Foto ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu. Zwar habe sich der Fotograf vor den Fotos darum bemüht, dass die Saunabesucher über die Foto-Session aufgeklärt würden. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Betroffene von diesem Hinweis Kenntnis erlangt habe. Eine stillschweigende Einwilligung der Frau lasse sich nicht allein daraus ableiten, dass diese in die Kamera gelächelt habe; schließlich habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass sie gleich gänzlich nackt in der Zeitung landen würde. Pech für die Frau: Sie hatte ursprünglich 20.000,- EUR Schmerzensgeld gefordert, sodass sie nun auf rund drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt (LG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2006 – Az: 12 O 194/05 = Volltext via nrw-e.de).
SachverhaltDie Klägerin besuchte die Sauna des Monheimer Freizeit- und Erlebnisbads „Mona Mare“. Als sie sich dort völlig unbekleidet aufhielt, wurde sie von einem Fotograf der Beklagten abgelichtet, der im Freizeitbad Fotos des damaligen Monheimer Prinzenpaars im Saunabereich beim „Prinzenaufguss“ fertigte. Nachdem das Foto im „Lokal-Anzeiger“ von der Beklagten veröffentlicht worden ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 20.000,- EUR.
EntscheidungDas Gericht gab der Klage teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,- EUR sowie zur Übernahme der sich aus diesem Schmerzensgeld errechnenden außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin.
Aus dem Urteil:
[…] 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden in Höhe von 5.000,– Euro zu (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1, 2 Abs. 1 GG).
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens zubilligt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeit in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob …
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.
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