LG Düsseldorf: Nachweis der Datenbankausbeutung nur durch Offenlegung der Datenbank?
am 24.07.2008 von http://damm-legal.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007, Az. 12 O 66/06
§§ 3, 8, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1004 BGB analog
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der pauschale Vorwurf, der Gegner habe eine Adressdatenbank absprachwidrig für eigene Kundenwerbung missbraucht, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ausreicht. Vielmehr müsse die Adressliste der Datenbank aufgedeckt und der Rechtsverstoß durchBenennung des Namens und der Adressen der in der Adressliste aufgeführten Adressaten konkretisiert werden. Die Entscheidung ist in sich schlüssig. Da die Glaubhaftmachung einer Verletzung von Datenbankmaterial aber praktisch nur gelingt, wenn das Firmenkapital des Anspruchsstellers (Adressdatenbank) offen gelegt wird, ist der tatsächliche Nutzen eines gerichtlichen Verfahrens fraglich. Insbesondere will kaufmännisch geprüft sein, ob der möglicherweise einhergehende Know-How-Verlust in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation zum Schutz von zwei oder drei E-Mail-Adressen steht. Eine Absage erteilte das LG Düsseldorf zu Recht pauschalen, nicht vollstreckbaren Untersagungswünschen.
Landgericht Düsseldorf
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2007 durch … für Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsgegner Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller ist im Marketing für Drittunternehmen, insbesondere in der KfZ-Branche, tätig. Unter anderem baut er Online-Vertriebsplattformen und Kundendatenbanken auf und organisiert Werbeaktionen. Zudem ist er Gesellschafter-Geschäftsführer für die Firma … (Deutschland) & Co. …
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