Alle Blogs » LG Düsseldorf: (Mit-) Störerhaftung des Forenbetreibers - Werden rechtswidrige Inhalte Dritter durch den Forenbetreiber unverzüglich nach Kenntnis entfernt, fehlt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an einer Wiederholungsgefahr, die durc

LG Düsseldorf: (Mit-) Störerhaftung des Forenbetreibers - Werden rechtswidrige Inhalte Dritter durch den Forenbetreiber unverzüglich nach Kenntnis entfernt, fehlt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an einer Wiederholungsgefahr, die durc

am 12.07.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist Host-Provider und damit Diensteanbieter gem.
§ 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG).
Solch ein Anbieter haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nach den allgemeinen Grundsätzen
der Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die zum Abruf bereitgehalten werden. Die Regelungen
der §§ 8-10 TMG finden (vormals §§ 9-11 Teledienstgesetz (TDG)), auf die Störerhaftung keine
Anwendung, insbesondere gilt die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG (ehemals § 11 TDG) nicht für Unterlassungsansprüche
(BGH, Urteil vom 27.3.2007, Az. VI ZR 101/06 =
<a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1244 class=norm>MIR 2007, Dok. 222</a>; BGH GRUR 2004, 860 zu § 11 TDG = <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199 class=normMIR 2005, Dok. 010</a>).
<br><br>

2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N. = = <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199 class=normMIR 2005, Dok. 010</a>;
BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Es genügt, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird. Dies trifft
auf den Betreiber eine Diskussionsforums im Internet als Host-Provider zu, da er es durch die Eröffnung
des Forums Dritten ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen und zu verbreiten.
<br><br>

3. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG obliegen Diensteanbieter keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten
dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13, 17).
<br><br>

4. Solche Prüfungspflichten (i.S.v. präventiven Überwachungspflichten) können für den Betreiber eines Diskussionsforums
im Internet auch nicht aus allgemeinen …

Haftung von Forenbetreibern

domainblog / Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06) hat ebenfalls eine Entscheidung zur Frage der Haftung des Forenbetreibers vorgelegt, die wie bereits die Entscheidung des hOLG Hamburg, aufatmen lässt:Dem Diensteanbieter obliegen gemäß…

BGH: Internet-Versteigerung II - Zur (Mit-) Störerhaftung des Betreibers einer Internetplattform (hier: Internetauktionshaus) für durch Dritte begangene (Marken-) Rechtsverletzungen (ROLEX) und zum Umfang und zur Zumutbarkeit von Prüfungspflic

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassun…

“Heise”-Foren

Handakte WebLAWg / Einen Forenbetreiber trifft die Verpflichtung, rechtswidrige Beiträge Dritter zu entfernen und daraufhin die Beiträge des konkreten Forums laufend dahingehend zu prüfen, ob erneut zu rechtswidrige Beiträge der bekanntgewordnenen Art eingestellt w…

LG Düsseldorf: Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider ist als Host-Provider und nicht nur als Access- oder Cache-Provider zu qualifizieren und kann nach den allgemeine Grundsätzen als Störer für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG (nunmehr § 7 Abs. 2 TMG) ergibt, ist die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG (nunmehr § 10 TMG) nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.). Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haft…

(Mit-) Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für (P2P-) Urheberrechtsverletzungen II

Handakte WebLAWg / Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen…

LG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Accessproviders - Der Accessprovider haftet grundsätzlich nicht als Störer für Rechtsverletzungen der Betreiber von (irgendwelchen) Internetseiten.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Accessprovider ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dieser nach dem Telemediengesetz (TMG) nur eingeschränkt haftet. Denn § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwen…

» Suche in den JuraBlogs

Automatisch übernommen von:

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

» MEDIEN INTERNET und RECHT

» Aktuell in den Lawblogs

» Top-Meldungen

» TOP-Meldungen per E-Mail

Infos zum kostenlosen Service »