LG Düsseldorf: Zur Markenverletzung beim Vertrieb von nicht autorisierten Reimporten
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2011, Az. 2a O 393/10Art. 9 Abs. 1 a) GMV, Art. 98 GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG
Das LG hat entschieden, dass der
eines Markenparfüms, ohne vom Rechtsinhaber im
Rahmen des bestehenden selektiven Vertriebssystems dafür autorisiert zu sein, markenrechtswidrig ist. Berufe sich die Beklagte
darauf, dass die streitgegenständlichen Parfüms bereits im in der EU mit Zustimmung des Rechtsinhabers in gebracht worden seien, also bereits vorliege, müsse sie diese Behauptung beweisen. Dies sei vorliegend nicht
geschehen. Das pauschale Bestreiten der klägerischen Behauptung, dass den ausländischen Depositären der untersagt sei, sei deshalb auch nicht beachtlich. Schließlich sei
auch unerheblich, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht habe erkennen können, für welchen Markt die Parfüms bestimmt gewesen
seien, denn auf ein Verschulden komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder
einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von der X oder einem Dritten mit Zustimmung der X im
Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
Abb.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.11.2010 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Parfums in den nachfolgend eingeblendeten
Ausstattungen aus Lieferungen des Vorlieferanten X vertrieben hat unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten
Rechnungslegung sowie des von ihr erzielten Gewinns:
Abb.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch den Vertrieb von
Parfums in den unter Ziffer III. eingeblendeten Ausstattungen des Vorlieferanten X entstanden ist und noch entstehen werden.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.
VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe v…
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