LG Düsseldorf: Kein Markenschutz für Mario Barth?
Was war passiert?Der deutsche Komiker
verkauft Merchandising-Artikel, insbesondere T-Shirts mit dem Spruch einer seiner Sketche mit dem Titel „Nicht quatschen, MACHEN!”.
Diesen Titel ließ sich der auch als Marke beim
Markenamt eintragen.
Der Gegner vertreibt über seine Internetseite und über Internetplattformen wie eBay und bedruckte T-Shirts mit verschiedenen Motiven, z.B. bekannten Sprüchen aus Film und
Fernsehen, darunter ebenfalls ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Nicht quatschen, MACHEN!”. Die T-Shirts wurden auf dem Verkaufsportal
Amazon dergestalt angeboten, dass sie bei Eingabe des Suchbegriffs „Mario Barth Fanartikel” oder „Mario Barth T-Shirt” an erster bzw.
zweiter Stelle in der Ergebnisliste erschienen. Das hielt Mario Barth für wettbewerbswidrig und verklagte den T-Shirt Verkäufer.
Wie entschied das LG Düsseldorf?In seiner Entscheidung vom 27.07.2011 - Az. 2a O 72/11 Stellte das Landgericht Düsseldorf klar, dass
es sich bei dem „Nicht quatschen, MACHEN” um eine zum
Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit handele, welche auch schon vor der Verwendung durch den Komiker im deutschen
Sprachgebrauch vorhanden war. Das Gericht lehnte eine wettbewerbliche Eigenart des ab, da eine solche nur vorliege, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des
Erzeugnisses geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.
Das sei hier nicht der Fall.
Damit stellte der Vertrie…
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