LG Düsseldorf: Kein Markenschutz für Mario Barth?

Was war passiert?Der deutsche Komiker Mario Barth verkauft Merchandising-Artikel, insbesondere T-Shirts mit dem Spruch einer seiner Sketche mit dem Titel „Nicht quatschen, MACHEN!”. Diesen Titel ließ sich der Comedian auch als Marke beim Markenamt eintragen.

Der Gegner vertreibt über seine Internetseite und über Internetplattformen wie eBay und Amazon bedruckte T-Shirts mit verschiedenen Motiven, z.B. bekannten Sprüchen aus Film und Fernsehen, darunter ebenfalls ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Nicht quatschen, MACHEN!”. Die T-Shirts wurden auf dem Verkaufsportal Amazon dergestalt angeboten, dass sie bei Eingabe des Suchbegriffs „Mario Barth Fanartikel” oder „Mario Barth T-Shirt” an erster bzw. zweiter Stelle in der Ergebnisliste erschienen. Das hielt Mario Barth für wettbewerbswidrig und verklagte den T-Shirt Verkäufer.

Wie entschied das LG Düsseldorf?In seiner Entscheidung vom 27.07.2011 - Az. 2a O 72/11 Stellte das Landgericht Düsseldorf klar, dass es sich bei dem Slogan „Nicht quatschen, MACHEN” um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit handele, welche auch schon vor der Verwendung durch den Komiker im deutschen Sprachgebrauch vorhanden war. Das Gericht lehnte eine wettbewerbliche Eigenart des Slogans ab, da eine solche nur vorliege, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das sei hier nicht der Fall.

Damit stellte der Vertrie…

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Themen: Marken , Ebay , Comedian , Amazon , Slogan , Slogans , Mba , Mario Barth , Werbung , Aktuelles Von Christopher A. Wolf
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 30. August 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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