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LG Düsseldorf: Ist doch selbstverständlich... - Zur Wettbewerbswidrigkeit von Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

am 07.11.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung (hier: auf einer Internetseite) hervorhebt,
dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, ist dies - als irreführende
Werbung mit Selbstverständlichkeiten - zu untersagen, wenn kein anderer Anbieter bzw. Konkurrenzunternehmen
solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 16.10.1998 - Az. 6 U 85/98).
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2. Eine Werbung, in der die Kostenlosigkeit einer Leistung als von der Gebührenfreiheit zu trennender Punkt
angepriesen wird, erweckt den Eindruck, dass sich beide Begriffe im Bezug auf die betreffende Leistung unterscheiden.
Sie ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Unterschied zwischen der Kostenlosigkeit und der Gebührenfreiheit
bzw. zwischen Gebühren und Kosten der Leistung nicht durch den Anbieter dargestellt oder erläutert wird.
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3. Eine Werbung mit der Aussage, das keine versteckten Gebühren …

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