LG Düsseldorf: "Ist doch selbstverständlich..." - Zur Wettbewerbswidrigkeit von Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

1. Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung (hier: auf einer Internetseite) hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, ist dies - als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten - zu untersagen, wenn kein anderer Anbieter bzw. Konkurrenzunternehmen solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 16.10.1998 - Az. 6 U 85/98). <br><br> 2. Eine Werbung, in der die "Kostenlosigkeit" einer Leistung als von der "Gebührenfreiheit" zu trennender Punkt angepriesen wird, erweckt den Eindruck, dass sich beide Begriffe im Bezug auf die betreffende Leistung unterscheiden. Sie ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Unterschied zwischen der "Kostenlosigkeit" und der "Gebührenfreiheit" bzw. zwischen "Gebühren" und "Kosten" der Leistung nicht durch den Anbieter dargestellt oder erläutert wird. <br><br> 3. Eine Werbung mit der Aussage, das keine "versteckten" …

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Erschienen 7. November 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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