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LG Düsseldorf: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Webseiten von Drittanbietern grundsätzlich weder aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht noch als Störer.

am 21.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von (hier: pornographischen) DVD
über das Internet andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Leistungen. Zwar mag die Nutzung von Angeboten im Internet
den Zugang zum Internet voraussetzen. Jedoch ist es für das Geschäftsmodell des Internet-Zugangsanbieters (Access-Providers)
irrelevant, welche Inhalte ihre Kunden bei der Internetnutzung nachfragen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen
Access-Provider und dritten Diensteanbietern besteht daher grundsätzlich nicht.
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2. Der Access-Provider handelt allein wegen dem Zurverfügungstellen des Internetzugangs zu den Internetseiten nicht in
einer Absicht den Wettbewerb einzelner Seiten von dritten Diensteanbietern zu Lasten anderer zu fördern
(Wettbewerbsförderungsabsicht). Eine Wettbewerbshandlung liegt insofern nicht vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn
der Access-Provider nicht auf einzelne Webseiten eines Anbieters hinweist, diese leichter erreichbar macht als
andere Seiten und ihm aus dem Zugang seiner Kunden zu diesen Seiten auch kein finanzieller Vorteil erwächst und
auch dann wenn die Internetzugangstarife minuten- oder volumenbasiert sind; jedenfalls soweit der Preis unabhängig vom Besuch
einzelner Webseiten ist.
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3. Den Access-Provider trifft grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich rechtsverletzender
fremder Inhalte. Eine solche Verkehrsicherungspflicht des Telediensteanbieters würde sich insofern
als Prüfungspflicht konkretisieren, deren Bestehen und Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen
und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay =
<a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1349 class=norm>MIR 2007, Dok. 325</a>).
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Access-Provider und der Anbieter rechtswidriger Inhalte grundsätzlich …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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