LG Düsseldorf: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Webseiten von Drittanbietern grundsätzlich weder aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht noch als Störer.

1. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von (hier: pornographischen) DVD über das Internet andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Leistungen. Zwar mag die Nutzung von Angeboten im Internet den Zugang zum Internet voraussetzen. Jedoch ist es für das Geschäftsmodell des Internet-Zugangsanbieters (Access-Providers) irrelevant, welche Inhalte ihre Kunden bei der Internetnutzung nachfragen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Access-Provider und dritten Diensteanbietern besteht daher grundsätzlich nicht. <br><br> 2. Der Access-Provider handelt allein wegen dem Zurverfügungstellen des Internetzugangs zu den Internetseiten nicht in einer Absicht den Wettbewerb einzelner Seiten von dritten Diensteanbietern zu Lasten anderer zu fördern (Wettbewerbsförderungsabsicht). Eine Wettbewerbshandlung liegt insofern nicht vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Access-Provider nicht auf einzelne Webseiten eines Anbieters hinweist, diese leichter erreichbar macht als andere Seiten und ihm aus dem Zugang seiner Kunden zu diesen Seiten auch kein finanzieller Vorteil erwächst und auch dann wenn die Internetzugangstarife minuten- oder volumenbasiert sind; jedenfalls soweit der Preis unabhängig vom Besuch einzelner Webseiten ist. <br><br> 3. Den Access-Provider trifft grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte. Eine solche Verkehrsicherungspflicht des Telediensteanbieters würde sich insofern als Prüfungspflicht konkretisieren, deren Bestehen und Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1349" class="norm">MIR 2007, Dok. 325</a>). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Acce…

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Themen: Zugang Zum Internet , LG Düsseldorf , Access Provider

Erschienen 21. Januar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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