Anwaltswerbung mit Google Adwords keine Markenverletzung
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 7. Mai 2008 — In der scheinbar unendlichen Geschichte um das Thema Google Adwords ist das Schlusswort des BGH wahrscheinlich nur noch eine Frage…
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011, Az. 2a O 69/11 § 5 MarkenG, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Internetforum ein Firmenname - auch im Titel eines Beitrags - genannt werden darf. Ein Anbieter von viel kritisierten kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen war der Auffassung gewesen, dass sein Firmenname nicht in dem Internetforum eines Vereins, der sich gegen unerwünschte Werbung stark macht, genannt werden dürfe. Das Gericht gab jedoch dem Forenbetreiber Recht und stellte fest, dass ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Branchenbuch-Anbieters nicht bestehe. Der Firmenname werde von dem Verein nicht kennzeichenmäßig benutzt, sondern es liege lediglich eine Namensnennung vor, ohne welche eine kritische Auseinandersetzung mit der Firma in einem Internetforum auch nicht möglich wäre. Eine Namensanmaßung sei ebenfalls nicht gegeben. Zitat des Gerichts zur Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche:
“Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten wird auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger das Zeichen “…” auf seiner Internetseite “….de” als Titletag verwendet und dadurch von der Internetsuchmaschine Google aufgefunden und unter den ersten 10 Treffern angezeigt wird. Es ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass die Internetseite des Klägers bei Eingabe des Namens „…” nur deshalb unter den ersten 10 Treffern angezeigt wird, weil der Kläger dieses Zeichen im Rahmen seiner Internetseite … als Titletag verwendet. Durch diese Platzierung erreicht der Kläger eine weit größere Öffentlichkeit. Würde er über die Beklagten auf seiner Internetseite “….de” lediglich berichten, ohne den Titletag “…” aufzunehmen, würden Internetnutzer, die sich über die Beklagte informieren möchten, die Seite des Klägers gar nicht finden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass man als Internetnutzer bei einer Google-Suche lediglich die Treffer auf der ersten, möglicherweise noch die auf der zweiten Seite betrachtet und Treffer, die z.B. erst auf Seite 8 oder 10 aufgelistet werden, gar nicht mehr zur Kenntnis nimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger daher nicht darauf verweisen lassen, über die Beklagte zu berichten bzw. Nutzern des Forums die Gelegenheit zu geben, sich über das geschäftliche Verhalten der Beklagten auszutauschen, ohne durch die Einbindung des Zeichens “…” als Titletag dafür zu sorgen, dass diese kritische Auseinandersetzung auch von Dritten im Internet gefunden und mithin wahrgenommen wird. Denn die Meinungsfreiheit schützt auch das Recht des Äußernden, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten (vgl. KG, Urteil v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Die Beklagte muss sich wie alle in der Öffentlichkeit agierenden Personen, Unternehmen und Institutionen gefallen lassen, dass man sich kritisch mit ihr befasst. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennze…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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