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LG Düsseldorf: Fiktiver Lizenzschaden & eBay - Zum Schadenersatz wegen unberechtigter Nutzung von Fotografien und zur Bemessung des fiktiven Lizenzschadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Rahmen von eBay.

am 02.07.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Für die unberechtigte Nutzung von Fotografien hat der Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
Anspruch auf Schadenersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr. Hierbei sind wie im
Wettbewerbsrecht auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt zu stellen (BGH GRUR 1998, 568, 569). Verwerte müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos
nach den erforderlichen Rechten erkundigen.


2. Im Rahmen der Schadensbemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie können gemäß § 287 ZPO für die
Ermittlung der Höhe der angemessenen und üblichen Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern (BGH NJW-RR 1990, 1377;
BGH NJW-RR 1999, 194) die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH NJW-RR 1999, 194).
Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als wäre die (Verwertungs-) Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind,
Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart
hätten. Zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Dieser ist auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts
zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten
hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).


3. Obgleich Artikelbilder im Rahmen von eBay auch nach Auktionsende noch weitere 90 Tage lang abgerufen werden können,
ist bei der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre (hier: nach MFM 2006 100,00 EUR).
Eine gewöhnliche Auktion dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen wobei ein Abrufen des Artikel - und des Bildes - nach
Auktionsende regelmäßig nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung und …

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