LG Düsseldorf: Wer nach einer erfolglosen Abmahnung nicht die gerichtliche Entscheidung sucht, hat keinen Anspruch auf Abmahnkosten /
Nun BGH-Entscheidung zur urheberrechtlichen Störerhaftung von Sharehostern wie Rapidshare?
LG Düsseldorf, vom 19.01.2011, AZ. 23 S 359/09 §§ 97
Abs. 2 S. 1 UrhG; § 830 BGB
Das LG hat entschieden, dass
derjenige, der eine aussprechen lässt ohne
sodann eine strafbewehrte zu erhalten, jedenfalls keine Ansprüche auf Erstattung seiner geltend machen kann, wenn er seinen
Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich weiterverfolgt. Gleichzeitig hat die Kammer die zugelassen und die ist auch anderweitig von Interesse. Zitat des LG Düsseldorf zur
Zulassung der Revision: “Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung
des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. ZPO. Die Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters für die
Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich
bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und unter welchen
Voraussetzungen die grundsätzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne
Auftrag einzuschränken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.” Was wir davon halten? Der Verlust
der Abmahnkosten ist noch das kleinste Problem des sich so verhaltenden Abmahnenden. Wir würden uns über eine höchstrichterliche
Klärung der Störerhaftung bei Sharehostern (vgl. auch hier) freuen: Zum Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009, Az. 57 C 1335/08, teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger hat den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 4.508,91 Euro im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verbreitung
urheberrechtlich geschützter Film- und Bilddateien über das Internetangebot der Beklagten begehrt.
Der Kläger ist Fotograf und - was mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird - Inhaber der Internetseiten www.A. und www.B..
Die Beklagte ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt.
Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen…
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