LG Düsseldorf: Domain-Parking - Wird in einem Abmahnschreiben eine vertretbare aber in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten, liegt hierin grundsätzlich kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in de
am 08.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Dem Betreiber einer Domainbörse (hier: sedo) obliegt keine generelle Prüfungspflicht hinsichtlich
etwaiger Markenrechtsverletzung durch die Platzierung von Domains durch Dritte auf von ihm betriebenen
Domain-Parking-Webseiten (Verweis auf: LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 - Az. 2a O 176/07 =
).
Er haftet nicht grundsätzlich als Störer. Eine Handlungspflicht des Betreibers entsteht erst mit positiver Kenntnis
der (Marken-) Rechtsverletzungen.
2. Wird in einem Abmahnschreiben (hier: Abmahnung des Rechteinhabers wegen Markenrechtsverletzungen durch die
Platzierung von Internet-Domains im Rahmen eines Domain-Parking-Programms) eine vertretbare aber in Rechtsprechung und
Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten, liegt hierin grundsätzlich kein vorsätzlicher oder fahrlässiger
Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb. Bei dem - für den insoweit geltend gemachten …
LG Düsseldorf: Domain-Parking, Markenrecht & Störerhaftung - Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet grundsätzlich nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter im Rahmen von, durch ihn unterhaltenen, Domain-Parking-Seiten.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform (hier: sedo) nutzt die durch Dritte angebotenen Domains - bzw. darin enthaltenen Marken bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts - nicht selbst i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern stellt…
LG Düsseldorf: Erneut keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07) hat erneut entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, h…
LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07) hat entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.…
LG Düsseldorf: Erstmal positive Kenntnis! - Zur (Störer-) Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für (Marken-) Rechtsverletzungen Dritter.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine (Störer-) Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für Markenrechtsverletzungen Dritter kommt erst dann in Betracht, wenn dieser positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält (hier durch die Abmahnung). 2. Der Umstan…
LG Düsseldorf: Domainhandelsbörse Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen durch geparkte Domain
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Mit Urteil vom 28.11.2007 – 2a O 176/07 hat das LG Düsseldorf entschieden, dass der Betreiber einer Domainhandelsplattform nicht für Markenrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, die durch dort geparkte Domains begangen werden. Die gepa…
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Wettbewerbswidriges Domain-Parking
domainundrecht.de / Sogenanntes Domain-Parking, bei dem fremde Domains zum Verkauf angeboten werden und zugleich auf diesen Domains Werbung geschaltet wird, ist zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Gl…
Domain-Parking für den guten Zweck
muepe.de | weblog peter müller / OpenSourceParking.com is a domain parking service that helps Free Software and Open Source. Domain parking provides a place-holder web page for an undeveloped domain name. Now you can do some good with those undeveloped domains!Quelle: opensourcepark…
BGH: Domains sind grundsätzlich pfändbar
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der BGH (Beschl. v. 05.07.2005 - Az.: VII ZB 5/05 - PDF) hat einen jahrelangen Streit um die Pfändbarkeit von Domains beendet:a) Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger…
