LG Düsseldorf: Domain-Parking, Markenrecht & Störerhaftung - Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet grundsätzlich nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter im Rahmen von, durch ihn unterhaltenen, Domain-Parking-Seiten.
am 03.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform (hier: sedo) nutzt die durch Dritte angebotenen Domains
- bzw. darin enthaltenen Marken bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts - nicht selbst
i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern stellt lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher
der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten kann. Der auf so genannten Domain-Parking-Seiten
erteilte Hinweis Sie können die Domain xxxxxxxx kaufen! suggeriert dies gerade nicht. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn sich der Betreiber weder als Verkäufer noch als Inhaber der Domain bezeichnet.
Insofern macht ein Hinweis Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. deutlich, dass
der Betreiber von dem Domaininhaber verschieden und nicht der potentielle Vertragspartner ist.
Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG scheidet dann aus.
2. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet nicht dadurch als Gehilfe einer markenrechtlichen
Verletzungshandlung, weil
er die markenrechtliche Prüfung der auf der Plattform platzierten Domains bzw. der mit diesen auf einer
Domain-Parking-Seite verknüpften AdWords-Anzeigen unterlässt. Ungeachtet der Anzahl der geparkten Domains
ist dem Betreiber einer Domain-Handelsplattform eine solche (Einzelfall-) Prüfung unzumutbar und würde das Geschäftsmodell der Bertreiber
einer solchen Plattform zum Erliegen bringen. Dies gilt im Bezug auf markenrechtliche Schutzrechte umso mehr, als
auch (soweit überhaupt möglich) eine technisierte Überprüfung und einfache Markenrecherche nicht ausreichend wäre.
Vielmehr müsste zusätzlich eine (rechtlich) aufwendige Zuordnung etwa zu einzelnen Warenverzeichnissen (Markenklassen)
durchgeführt und geprüft werden ob bzw. welche Links (hier: AdWord-Anzeigen auf einer Domain-Parking-Seite)
sich markenrechtlich tatsächlich als relevant herausstellen.
3. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet grundsätzlich auch nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen,
die im Rahmen einer von ihr betriebenen Domain-Parking-Seite begangen werden. Eine Passivlegitimation für …
LG Düsseldorf: Domain-Parking - Wird in einem Abmahnschreiben eine vertretbare aber in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten, liegt hierin grundsätzlich kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in de
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Dem Betreiber einer Domainbörse (hier: sedo) obliegt keine generelle Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzung durch die Platzierung von Domains durch Dritte auf von ihm betriebenen Domain-Parking-Webseiten (Verweis auf: LG…
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Domain-Parking für den guten Zweck
muepe.de | weblog peter müller / OpenSourceParking.com is a domain parking service that helps Free Software and Open Source. Domain parking provides a place-holder web page for an undeveloped domain name. Now you can do some good with those undeveloped domains!Quelle: opensourcepark…
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Wettbewerbswidriges Domain-Parking
domainundrecht.de / Sogenanntes Domain-Parking, bei dem fremde Domains zum Verkauf angeboten werden und zugleich auf diesen Domains Werbung geschaltet wird, ist zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Gl…
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LG Düsseldorf: Erneut keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
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