LG Düsseldorf: Bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung Ordnungsgeld von 3.000 EUR / Gerichtsbeschluss erfasst auch Unterseiten einer Website
LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2008, Az. 2a O 24/07 § 890 Abs. 1 ZPO
Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss entschieden, dass das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, die Entfernung des Internetauftritts in Gänze erfordert und damit auch die Beseitigung etwaiger Unterseiten, über die eine Domain noch abrufbar ist. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, könne sich ein Schuldner - wie vorliegend - eines versierten Technikers bedienen, der dann aber unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ordnungsmittelandrohung zu beauftragen sei, die Domain in ihrer Gesamtheit aus dem Internet herauszunehmen. Im Anschluss daran sei der Schuldner persönlich verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob der Beauftragte seinem Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist. Für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung wurde ein Ordnungsgeld von “nur” 3.000,00 EUR verhängt, da der Schuldner nicht gänzlich untätig geblieben war, sondern nur unzureichende Anstrengungen unternommen hatte. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Zwangsmittelverfahren
…
gegen
…
hat das Landgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2008 durch … für Recht erkannt.
1. Auf Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2007 wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der im Urteil vom 11.07.2007 ausgesprochenen Untersagung, unter der Internetdomain „ha…-a-aktien.de” Zeitwohnrechte in Form von Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ein Ordnungsgeld in Halle von 3.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft für je 500,00 Euro, festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragt die Schuldnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Gegen die Schuldnerin war auf Antrag der Gläubigerin vom 23.10.2007 in vorgenanntem Umfang ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gem. § 890 Abs. 1 ZPO festzusetzen.
Der Schuldnerin wurde durch Urteil der erkennenden Kammer vom 11.07.2007 untersagt, unter der Internetdomain „ha…-a-aktien.de” Zeitwohnrechte in Form von Hapimag-Aktien zum Kauf oder Verkauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen, indem - zwischen den Parteien unstreitig - zunächst nur die Startseite der streitgegenständlichen Domain, nicht aber sämtliche Unterseiten gelöscht wurden. Es war daher anfänglich noch möglich, die Unterseiten unter der Bezeichnung www.ha…-a¬aktien.de/we/index.htxl aufzurufen.
Das aber stellt einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar. Das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, erfordert die Entfernung des Internetauftritts in Gänze und damit auch die Beseiti…
» Vollständiger ArtikelThemen: Urteile , Ordnungsgeld , Zwangsvollstreckung , Zpo , Landgericht , Ordnungsgeld Einstweilige Verfügung
Erschienen 14. November 2008 auf http://damm-legal.de.
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