LG Düsseldorf: Beanspruchung der “Marktführerschaft” ist wettbewerbswidrig, wenn Umsatzzahlen mehrerer Unternehmen dicht beieinander liegen

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10§§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verschiedene Werbeanpreisungen eines Unternehmens unter die Lupe genommen. Unter anderem warb die Beklagte damit, einer der marktführenden Online-Händler in ihrem Produktbereich zu sein. Dies erachtete das Gericht als wettbewerbswidrig, da Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden könnten, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermögliche. Hierfür fehle es an konkreten Tatsachen. Die Umsätze der von der Klägerin genannten Unternehmen ließen eine Einteilung nach Umsatzzahlen nur eingeschränkt zu. Unabhängig hiervon ist jedoch auch nach den vom Beklagten akzeptierten Zahlen davon auszugehen, dass die Umsatzzahlen - bis auf einen Wettbewerber - so dicht beieinanderlägen, dass keine Gruppe von Marktführern bestehe. Des Weiteren stufte das Gericht die Behauptung “18.500 Artikel im ständigen Angebot” als täuschend ein, weil dies nicht aus dem Angebot der Beklagten ersichtlich sei. Die Addition der vom Beklagten im Internet beworbenen einzelnen Artikel ergebe nicht eine Anzahl von mehr als 18.500 Artikeln. Welche weiteren Artikel vorhanden seien, sei nicht erkennbar. Landgericht Düsseldorf

Urteil

1. Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen,

1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, über 18.500 Artikel im ständigen Angebot zu haben, wenn dies wie folgt geschieht:

(1) „Mit über 18.500 Artikel im ständigen Angebot, geben wir Ihnen die Möglichkeit das Richtige speziell für Ihre Augen zu finden!” und/oder

(2) „Unser Onlineshop umfasst ständig über 18.500 Artikel für jeden Geschmack (…)”

und/oder

2. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, einer der marktführenden Online-Händler u.a. für Kontaktlinsen zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: „P ist (…) zugleich einer der marktführenden Online-Händler (…).”

und/oder

3. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, nur Original-Ware zu verkaufen, wenn dies wie folgt geschieht „Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller (…)”

und/oder

4. eine Dauertiefpreisgarantie auszuloben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Dauertiefpreisgarantie für Kontaktlinsen nicht angeboten wird, wenn dies wie folgt geschieht:

a. einen 10% Rabatt auszuloben, wenn die Lieferung länger dauert, ohne zugleich darauf hinzuweisen,…

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Themen: Uwg , Spitzenstellung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Wettbewerbswidrig , Alleinstellung , Alleinstellungsbehauptung , Werbung , Düsseldorf , Umsatz , Selbstverständlichkeiten , Marktführer , Behauputung , Marktführerschaft , Wettbewerbsverletzung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. September 2010 auf http://damm-legal.de.

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