LG Düsseldorf: Die Ausstellung einer Fotoserie von einer Live-Performance eines Künstlers bedarf der Erlaubnis der urheberrechtlich
Berechtigten / Joseph Beuys-Kunst und der Streitwert von 200.000 EUR
LG Düsseldorf, vom 29.09.2010, Az. 12 O 255/09 §§ 18;
23 S. 1; 97 Abs. 1 UrhG
Das LG hat entschieden, dass eine
Fotoserie, die von einer Live-Performance eines Künstlers angefertigt wird, nur dann in einer eigenständigen ausgestellt werden darf, wenn die Inhaber der Rechte an
dem Nachlass des Künstlers (hier: Joseph Beuys) dem zugestimmt haben. Zum - zwar nicht aus juristischer, so doch aus künstlerischer
Sicht - “verbretterten und fettigen” Volltext der Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil
…
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende Fotografien von X aus der „X” im X
auszustellen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Ausstellung einer Fotoserie von X
geltend. Gegenstand dieser Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die der X am 11.12.1964 in einer Live-Sendung des X aus der Sendereihe “X” darbot.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, der die Aufgabe hat, Rechte und Ansprüche von Urhebern im
visuellen Bereich wahrzunehmen.
In einem Wahrnehmungsvertrag vom 29.04.1986 hat Frau X, die Rechtsnachfolgerin des Künstlers X, der Klägerin Nutzungsrechte an den
Werken von X übertragen.
In § 1 a) des Wahrnehmungsvertrages wird das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG übertragen.
In § 1 Abs. 3 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: “Die Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken in Teilen,
Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen. Über diese Rechte wird die VG Bild-Kunst jedoch nur mit des Berechtigten verfügen.“.
In § 4 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: “Die X ist berechtigt, die ihr vom Berechtigten übertragenen Rechte im eigenen Namen
auszuüben, sie auszuwerten, die zu zahlende Gegenleistung in Empfang zu nehmen und den Empfang rechtsverbindlich zu quittieren, die
ihr übertragenen Rechte ganz oder teilweise weiterzuübertragen oder die Benutzung zu untersagen, alle ihr zustehenden Rechte auch
gerichtlich in jeder der X zweckmäßig erscheinenden Weise in eigenem Namen geltend zu machen.”
Zudem bevollmächtigte Frau X die Klägerin am 28.04.2009, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und urheberrechtlichen Rechte und
Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung “X - unveröffentlichte von X” vollumfänglich wahrzunehmen.
Am 05.06.2009 schlossen die Klägerin und Frau X einen neuen Wahrnehmungsvertrag. Dort wird in § 1 des Wahrnehmungsvertrages das
Ausstellung…
»
Vollständiger Artikel