Eintragung einer geschäftlichen Bezeichnung in ein Telefonverzeichnis
kanzlei.biz | 30. November 2011 — Eigener Leitsatz: Der Teilnehmer hat gegenüber seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes einen Anspruch mit seiner Ruf…
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2a O 30/11§ 45 m Abs. 1 TKG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis gemäß § 45 m TKG sich auch auf eine selbst gewählte geschäftliche Bezeichnung erstreckt. Es komme nicht darauf an, dass Teilnehmer im Sinne des TKG der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen sei und nicht ein “C. Kundendienstbüro”. Der Teilnehmer könne selbst festlegen, welche Angaben ihn identifizieren sollen. Gerade wegen der Identifizierung ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolge, unter welcher der Teilnehemr Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertrete. Eine geschäftliche Bezeichnung sei auch von der Unentgeltlichkeit des Eintrags erfasst. Entgeltlich seien nur weitergehende Einträge wie z.B. Angaben über eine Internetseite, eine E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten oder Nebenstellendurchwahlen sowie werbewirksame Hervorhebungen. All dies sei hier jedoch vom Verfügungskläger nicht gefordert worden. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
Die einstweilige Verfügung vom 3.2.2011 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben wird, das Kundendienstbüro des Verfügungsklägers in der nächsten Ausgabe des von der Telekom herausgegebenen Telefonbuches „Das Telefonbuch” unter „A.” aufzuführen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger betreibt unter der Bezeichnung “A.” in B. ein Kundendienstbüro der C. Er unterhält bei der Verfügungsbeklagten einen Telefonanschluss.
Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die Aufnahme in das Telefonbuch unter dieser genannten Bezeichnung. Die Verfügungsbeklagte gibt kein eigenes Telefonbuch heraus. Sie übermittelt die Daten ihrer Teilnehmer vielmehr der Deutschen Telekom, die ein Teilnehmerverzeichnis durch Dritte unter dem Titel “Das Telefonbuch” als Printmedium verlegen und im Internet unter www.dastelefonbuch.de veröffentlichen lässt. Für den Bereich B. wird das Telefonbuch von der Firma D. herausgegeben.
Das Kundendienstbüro des Verfügungsklägers wurde in der Vergangenheit im Telefonbuch unter der Bezeichnung “A.” genannt. Mit Schreiben vom 5.1.2011 wies die Firma D. den Verfügungskläger darauf hin, dass sein Kundendienstbüro zukünftig im Telefonbuch unter seinem Nachnamen, gefolgt von seinem Vornamen und dem Zusatz “Versicherungen” gelistet werde. Dem widersprach der Verfügungskläger. Der Verlag weigerte sich allerdings, dem Wunsch des Verfügungsklägers zu entsprechen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.1.2…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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