LG Düsseldorf: AGB eines Telekommunikationsanbieters unzulässig, die den Verbraucher auf eine niedrigere als die gewünschte Bandbreite verweisen

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2011, Az. 12 O 501/10§§ 307 ff. BGB Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass u.a. AGB eines Telekommunikationsanbieters unwirksam sind, die besagen “Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“. Nach dem Inhalt der Klausel sei sowohl ein Verständnis in dem Sinne möglich, dass die Beklagte bereits das vom Verbraucher bezogen auf einen bestimmten Leistungsinhalt abgegebene Angebot mit einem anderen Inhalt bestätige, als auch in dem Sinne, dass die Leistung bei Auftreten technischer Gründe nach der Vertragsbestätigung, also während eines laufenden Vertragsverhältnisses geändert werde. Hinsichtlich beider Verständnismöglichkeiten sei die Klausel unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Insbesondere verdeutliche die Regelung nicht, aus welchen Gründen ein “nicht zur Verfügung stehen” in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.

2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.

3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir A. diesen Auftrag bestätigt.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 B. der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt der Kläger den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellun…

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Themen: Verbraucherschutz , Telekommunikation , Bgb , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Verbraucher , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Düsseldorf , Telekommunikation+recht , Agb News+recht , Bandbreite
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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