LG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksam

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.08, Az. 12 O 393/07 § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 677, 670, 683 S. 1BGB

Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend eine Originalvollmacht beizuliegen hat. Geschehe dies nicht, so habe - wenn der Abgemahnte die Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts unverzüglich anzweifele und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe - die abmahnende Partei die Kosten der Abmahnung und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsfrage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat oder nicht ist höchst umstritten. Zahlreiche Gerichte gehen davon aus, dass die Abmahnung auch ohne beiliegende Originalvollmacht wirksam sind. Onlinehändler sollten sich davor hüten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahung zu ignorieren, weil ihr eine Originalvollmacht nicht beiliegt. Auf Grund des zivilprozessualen Grundsatzes vom fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner den ihm günstigen Gerichtsstand grundsätzlich frei aussuchen. Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2008 unter Mitwirkung der … für Recht erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, der Beklagten die durch die Abmahnungen vom 03.07.2007 entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, wie in den genannten Abmahnungen, (Anlagenkonvolut K 8), dort unter Ziffer 4 der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, gefordert.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) betreibt auf der mit der Domain »[…].de« adressierten Internetseite ein Angebot zum Thema Strukturmarketing im Gesundheitswesen. Die Klägerin zu 2) ist die Ehefrau des Klägers zu 1) und Alleingesellschafterin der Klägerin zu 3).

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite Flash-Präsentationen an, von denen sie behauptet, dass diese urheberrechtlich geschützt seien.

Auf der Internetpräsenz unter der Domain »[…].de« wurden in der Vergangenheit 3 Dateien zum Abruf durch Nutzer der Internetseite vorgehalten. Es handelte sich um Bildschirmpräsentationen, die allgemeine Informationen zu dem im Dateinamen genannten Thema enthielten.

Mit anwaltlichen E-Mails vom 03.07.2007 mahnte die Beklagte die Kläger ab und legte in ihren Abmahnungen dar, dass die Präsentationen der Beklagten urheberrechtlich geschützte Werke darstellten und die Kläger durch die Angebote auf deren Internetseiten vorsätzlich die Rechte der Beklagten verletzten. Die Beklagte forderte die Kläger unter Fris…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Urteile , Kosten , Landgericht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. Dezember 2008 auf http://damm-legal.de.

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