LG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksam
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LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07 - Eine Abmahnung kann zurückgewiesen werden, wenn bei der Abmahnung keine Original-Vollmacht vorgelegt wird. Das LG Düsseldorf hat in der bekannten Streitfrage nochmals Stellung genommen. Diese Rechtsansicht wird von Abmahnern immer wieder übersehen oder bestritten. nachdem das Düsseldorfer Gericht die Rechtsansicht nochmals geprüft und bestätigt hat, sollte schnell eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden. Im Bereich des Abmahnunwesens ist nicht zuletzt aufgrund zahlreicher unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Eingangsgerichte eine Unsicherheit zu Lasten der Betroffenen entstanden. Die Abmahner hingegen wählen durch die Ausnutzung des “fliegenden Gerichtsstands” diese Differenzen. Die “großzügigen” Gerichte ihrerseits beschweren sich über die entstandene Arbeitslast. Doch diese wird ggf. schwinden, wenn eine methodische Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen erfolgt. Denn dies könnte auch zur Aufgabe der bisher unerörterten oder dogmatisch verteidigten eigenen Rechtsansicht führen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07 - Original-Vollmacht bei Abmahnung erforderlichTenor:
I. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, der Beklagten die durch die Abmahnungen vom 3. Juli 2007 entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, wie in den genannten Abmahnungen, (Anlagenkonvolut K 8), dort unter Ziffer 4 der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, gefordert.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) betreibt auf der mit der Domain „….de” adressierten Internetseite ein Angebot zum Thema Strukturmarketing im Gesundheitswesen. Die Klägerin zu 2) ist die Ehefrau des Klägers zu 1) und Alleingesellschafterin der Klägerin zu 3).
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite Flash-Präsentationen an, von denen sie behauptet, dass diese urheberrechtlich geschützt seien. Auf der Internetpräsenz unter der Domain „….de” wurden in der Vergangenheit 3 Dateien zum Abruf durch Nutzer der Internetseite vorgehalten. Es handelte sich um Bildschirmpräsentationen, die allgemeine Informationen zu dem im Dateinamen genannten Thema enthielten.
Mit anwaltlichen E-Mails vom 03.07.2007 mahnte die Beklagte die Kläger ab und legte in ihren Abmahnungen dar, dass die Präsentationen der Beklagten urheberrechtlich geschützte Werke darstellten und die Kläger durch die Angebote auf deren Internetseiten vorsätzlich die Rechte der Beklagten verletzten. Die Beklagte forderte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 09.07.2007 auf, die jeweils beigefügte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unte…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Januar 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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