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LG Düsseldorf: Abgeschaut und nachgebaut! - Zum wettbewerbs- und urheberrechtlichen Schutz von Webseiten und Multi-Media-Produkten.

am 10.08.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf
seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz
als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und
andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen
Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische
Prägung (BGH GRUR 1984, 659, 661 – Ausschreibungsunterlagen). Allerdings ist insoweit immer auch die
kleine Münze geschützt. Bei der Mitteilung vorgegebener Tatsachen bzw. Gebrauchsschriften gilt,
dass, je mehr sich die Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen
beschränken, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell formulierten Text.
Dabei kann sich die erforderliche Individualität auch durch Auswahl und Anordnung sowie durch
wechselseitige Aufgabenzuweisung von Text- und Bildinformation oder auch durch Fallbeispiele oder
einen leicht verständlichen Text ergeben.
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2. Texte, die komplexe Fragestellungen übersichtlich und leicht verständlich darstellen können
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der kleinen Münze Urheberrechtsschutz genießen.
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3. Die gebrauchsgrafische Gestaltung eines Werbebanners, kann auch unter Berücksichtigung einer
markanten Farbgestaltung, nicht als Werk der angewandten Kunst bewertet werden. Im Bereich
der angewandten Kunst werden strenge Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt. Es muss sich
um im Hinblick auf den parallel möglichen Geschmacksmusterschutz um eine Schöpfung individueller
Prägung handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den herrschenden
Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (BGH GRUR 1981, 517, 519 – Rollhocker, vgl. auch BVerfG GRUR 2005, 410 ff.).
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4. Multi-Media-Produkte und/oder Benutzeroberflächen können im Einzelfall als …

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