LG Düsseldorf: 3.000,00 EUR Schadensersatz für den Upload von 10 Musiktiteln auf Grundlage von GEMA-Tarif VR-W I / Eltern haben
periodisch PC ihrer Kinder auf Filesharing-Software zu überprüfen
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10§§ 670; 677; 832 BGB
Das LG hat entschieden, dass als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer selbst dann haften, wenn ein für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird. Bei insgesamt 1301 unerlaubt
öffentlich zugänglich gemachten Musikstücken gehöre es zur der Eltern, dass sie kontrollieren, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem
genutzten Computer oder den Computern installiert seien und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt werde. Zur
Bemessung des Schadensersatzes sei es angemessen, als Ausgangspunkt auf den GEMA-Tarif VR-W I zurückzugreifen, der für bis zu 10.000
eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsehe. Da
Streams im Gegensatz: zu den von dem Anschluss des Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung
ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und
Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines1Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der
Verbreitung führt (die Filesharing-Programme sahen in ihren Grundeinstellungen vor, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits
wieder zum Abruf bereitgehalten wurde), hatte eine Verdoppelung des sich ergebenden Betrages zur Folge. Zum Volltext der
Entscheidung:
Düsseldorf
Urteil
In dem Rechtsstreit 1) … 2) … 3) … 4) …
gegen ..
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts DüsseIdorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2011durch für Recht erkannt: Der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 300,OO EUR, an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR, an die Klägerin zu 3) 600,00 EUR, an die
Klägerin zu 4) 1.500,00 EUR sowie an die Klägerinnen zu 1) - 4) 2380,80 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorlaufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten sowie Schadenersatz wegen des
unberechtigten Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel sowie wegen des öffentlichen Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel.
Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaberinnen ausschließlicher
Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler.
Die Klägerinnen lassen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte
Intemetangebote dur…
» Vollständiger Artikel