LG Düsseldorf: 10.000,00 EUR Streitwert für die (abgelehnte) Entfernung einer negativen eBay-Bewertung / Zum Unterschied
“Tatsachenbehauptung” und “Schmähkritik”
LG Düsseldorf, vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
§§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB
Das LG hat in diesem etwas älteren
Fall entschieden, dass die einfache einer
negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches
Interesse des Antragsstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem „…-de” einen Onlineshop für Sporternährung und
Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…” eines Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.”
handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In
der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. - 100 á 750 mg” und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt” beworben. Der
Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des
Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der
Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.”
Das wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurück. Insbesondere stünde ihr kein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB zu. Die Antragstellerin müsse es im
Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr seien, bei dem
vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht würden. Ein Fall einer offensichtlichen
Rechtsverletzung liege hier nicht vor.
An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehle es, da es sich nicht um eine unwahre gehandelt habe. Die Antragstellerin habe mit der Aussage
„T… - 100 Kapseln ä 750 mg” geworben. Dem habe der Antragsgegner entgegnet, die Kapseln würden lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs
enthalten. Dem wiederum sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Vielmehr trage sie vor, dass es zu Differenzen bei den
Kapseln komme und dies normal sei. Mithin greift sie die inhaltliche Aussage des Antragsgegners, dass nicht 750 mg des Wirkstoffes
„T…” in einer Kapsel enthalten sind, nicht an. Wie die Antragstellerin in ihrer Entgegnung nämlich Dritten mitteilte, liege das
Gesamtgewicht der einzelnen Kapsel bei 750 mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht angegriffen, sondern hat vielmehr auf die
Menge des Wirkstoffes in der Kapsel abgestellt, die entgegen der Werbeaussage nicht bei 750 mg lag.
Auch ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB scheide aus. Ein rechtswidriger in das Recht des eingerichteten und ausgeübten …
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