LG Dresden : Mitstörerhaftung des Admin-C - Es ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht zuzumuten die Inhalte aller betreuten Webseiten regelmäßig zu prüfen.

1. Als Störer kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer auch ohne Wettebwerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung des Störers setzt darüber hinaus die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit den als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. <br><br> 2. Der Admin-C einer Domain hat grundsätzlich allein aus seiner Funktion weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung von Handlungen, noch obliegen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der unter der betreuten Domain erreichbaren Webseite. <br><br> 3. Aus den DENIC Domainbedingungen und - richtlinien ergibt sich, dass sich die im Außenverhältnis zur DENIC vorhandene Entscheidungskompetenz des Admin-C auf die die Domain betreffende Angelegenheiten bezieht und sich nicht auf den Inhalt der Webseite erstreckt. <br><br> 4. Allein die Möglichkeit des Admin-C, seine Funktion als administrativer Ansprechpartner zu beenden um nicht mehr als (Mit-) Störer aufzutreten, verhindert wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite sowie deren Veröffentlichung im Internet selbst nicht. Insbesondere hat der Domain-Inhaber die Möglichkeit einen neuen Admin-C zu benennen. Soweit der Admin-C seine Funktion im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit ausübt, würde er überdies gezwungen, diesen Teil seiner Geschäftstätigkeit aufzugeben oder ein nur schwer einzuschätzendes Haftungsrisiko zu übernehmen, da eine ihm gegenüber ausgesprochene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung sich auf alle Webseiten der von ihm als Admin-C betreuten Domains erstrecken würde. <br><br> 5. Es ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenste…

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Themen: Dresden , Mitstörerhaftung

Erschienen 17. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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