LG Dresden: Irreführende Angaben im Briefkopf eines Rechtsanwalts sind abmahnbar

Das Landgericht Dresden hat entschieden (Az. 42 HK O 345/09 EV, Urteil vom 19.91.2010), dass die alleinige Verwendung der Bezeichnung "Rechtsanwälte" in Verbindung mit der Nennung des Nachnamens lediglich eines Rechtsanwalts auf einem anwaltlichen Briefkopf wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zumindest ein weiterer Anwalt, sei es als Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter, im Briefkopf namentlich aufgeführt ist.

Der Verfügungskläger, ein im Sprengel des Landgerichts Dresden ansässiger Rechtsanwalt, machte gegen den Verfügungsbeklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei in Schweinfurt betreibt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der Verfügungsbeklagte verwendete im Schriftverkehr seiner Rechtsanwaltskanzlei einen Briefkopf, in dem es in der Überschrift wie folgt heißt:

"Müller Rechtsanwälte - Arndt Müller" (Redaktioneller Hinweis: Name wurde geändert)

Diese Angabe verstößt laut Landgericht Dresden gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Fassung vom 01.09.2009. Begründung des Gerichts:

"Nach dieser Vorschrift muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. Nach § 9 darf eine Kurzbezeichnung geführt werden bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaft oder sonstiger Weise, etwa einem Anstellungsverhältnis oder freier Mitarbeit erfolgt. Bei der hervorgehobeben im oberen Bereich des Briefkopes verwendeten Angabe "Müller Rechtsanwälte" (Redaktioneller Hinweis: Name wurde geändert) handelt es sich um eine derartige Kurzbezeichnung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie im besonderen Maße drucktechnisch hervorgehoben ist gegenüber der Angabe des Vor- und Zunamens des Verfügungsbeklagten. Zudem unterscheidet sich die Angabe gerade durch die Verwendung des Plurals "Rechtsanwälte" von der Bezeichnung eines Einzelanwalts. Der Einwand des Verfügungsbeklagten, er wolle damit lediglich auf eine Kooperation mit anderen Anwälten hinweisen, geht fehl. Zum einen darf eine Kurzbezeichnung nur in den Fällen des § 9 BORA, zu dem auch eine verfestigte Kooperation mit anderen Anwälten icht zählt, geführt werden. Zum anderen hat der Verfügungsbeklagte weder substantiiert durch Bennenung anderer Rechtsanwälte dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er mit anderen Anwälten eine verfestigte Kooperation unterhält. Der Verfügungsbeklagte verstößt gegen § 10 Abs. 1 BORA, indem er eine Kurzbezeichnung führt, ohne eine der Kurzbezeichnung entsprechende Anzahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufzuführen."

§ 10 Abs. 1 BORA ist eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - so das LG Dreseden:

"Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rechtsanwalt , Partnerschaft , Briefkopf , Landgericht Dresden , Freier Mitarbeiter

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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