LG Dresden: Irreführende Angaben im Briefkopf eines Rechtsanwalts sind abmahnbar
Das hat
entschieden (Az. 42 HK O 345/09 EV, Urteil vom 19.91.2010), dass die alleinige Verwendung der Bezeichnung "Rechtsanwälte" in
Verbindung mit der Nennung des Nachnamens lediglich eines Rechtsanwalts auf einem anwaltlichen wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zumindest ein weiterer Anwalt, sei es als
Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter, im Briefkopf namentlich aufgeführt ist.
Der Verfügungskläger, ein im Sprengel des Landgerichts Dresden ansässiger Rechtsanwalt, machte gegen den Verfügungsbeklagten, der
eine Rechtsanwaltskanzlei in Schweinfurt betreibt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der Verfügungsbeklagte
verwendete im Schriftverkehr seiner Rechtsanwaltskanzlei einen Briefkopf, in dem es in der Überschrift wie folgt heißt:
"Müller Rechtsanwälte - Arndt Müller" (Redaktioneller Hinweis: Name wurde geändert)
Diese Angabe verstößt laut Landgericht Dresden gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Fassung vom
01.09.2009. Begründung des Gerichts:
"Nach dieser Vorschrift muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. Nach § 9 darf eine Kurzbezeichnung geführt werden bei gemeinschaftlicher
Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, oder sonstiger Weise, etwa einem Anstellungsverhältnis oder freier Mitarbeit erfolgt. Bei der
hervorgehobeben im oberen Bereich des Briefkopes verwendeten Angabe "Müller Rechtsanwälte" (Redaktioneller Hinweis: Name wurde
geändert) handelt es sich um eine derartige Kurzbezeichnung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie im besonderen Maße
drucktechnisch hervorgehoben ist gegenüber der Angabe des Vor- und Zunamens des Verfügungsbeklagten. Zudem unterscheidet sich die
Angabe gerade durch die Verwendung des Plurals "Rechtsanwälte" von der Bezeichnung eines Einzelanwalts. Der Einwand des
Verfügungsbeklagten, er wolle damit lediglich auf eine Kooperation mit anderen Anwälten hinweisen, geht fehl. Zum einen darf eine
Kurzbezeichnung nur in den Fällen des § 9 BORA, zu dem auch eine verfestigte Kooperation mit anderen Anwälten icht zählt, geführt
werden. Zum anderen hat der Verfügungsbeklagte weder substantiiert durch Bennenung anderer Rechtsanwälte dargelegt noch glaubhaft
gemacht, dass er mit anderen Anwälten eine verfestigte Kooperation unterhält. Der Verfügungsbeklagte verstößt gegen § 10 Abs. 1 BORA,
indem er eine Kurzbezeichnung führt, ohne eine der Kurzbezeichnung entsprechende Anzahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufzuführen."
§ 10 Abs. 1 BORA ist eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - so das LG Dreseden:
"Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4…
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