LG Dortmund: Keine Rücksendekosten für den Verbraucher ohne vertragliche Vereinbarung
LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az. 16 O 46/09 §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG; 357 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; 1 Nr. 4 BGB-InfoVO
Das LG hat entschieden, dass eine
Rücksendeklausel in der Widerrufsbelehrung, die den zur Kostentragung der verpflichtet, wenn der Warenwert unter 40,00 EUR liegt, unwirksam und deren Verwendung
wettbewerbswidrig ist, wenn diese Kostenübernahmeregelung nicht vertraglich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Werde die Klausel
nur im Rahmen der
als “Widerrufsfolge” genannt, werde der Verbraucher in die Irre geführt, da er den Eindruck gewinne, es handele sich um eine
gesetzliche Folge. Gemäß § 357 BGB dürfe dem Verbraucher diese Folge jedoch nur im Wege vertraglicher auferlegt werden, was auch durch eine entsprechende
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Fehle eine solche Klausel, bleibe es auch bezüglich der Rücksendek…
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